Rufschädigung durch Google Links
11.02.2016, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (288 mal gelesen)
Sie wollen gegen unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen vorgehen, die bei Google als Suchergebnisse erscheinen? Erfahren Sie hier, wie Sie gegen Rufmord im Netz vorgehen können.
Werden unwahre Tatsachenbehauptungen als Suchergebnisse bei Google angezeigt, kann sich das erheblich auf den guten Ruf von Privatpersonen und Unternehmen auswirken.
Links auf Seiten mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten
Wird zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachenbehauptungen auf einer Internetseite verletzt und wird Google auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht.
"Rufschädigung durch Google-Suchergebnisse", aktuelle Rechtslage
Ausführliche Informationen finden Sie hier auf der Seite www.medienrechtfachanwalt.de, dem Informationsportal der Anwaltskanzlei Wienen:
http://www.medienrechtfachanwalt.de/google-links-entfernen
In dem Beitrag "Rufschädigung durch Google Suchergebnisse", Verlag Dr. Otto Schmidt, ITRB 2/2016, erklärt die im Reputationsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, die aktuelle Rechtslage. Darin wird auf Rechtsprechung hingewiesen, nach der sich Betroffene direkt an Google wenden können und nicht erst gegen Autoren oder Seitenbetreiber vorgehen brauchen. Das ist vor allem wichtig, wenn der Autor der unwahren Behauptung anonym ist, oder der Seitenbetreiber sozusagen "am Ende der Welt" sitzt.
Google hat als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014 ein Formular für die Beantragung der Löschung von Links veröffentlicht. Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern hier allerdings viele, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden. Zu den Erfolgsaussichten eines Löschantrags und dem weiteren Vorgehen können Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Schadensersatz
Bleibt Google untätig, kommen ggf. Schadensersatzansprüche in Betracht. Zum Beispiel erklärt das LG Heidelberg:
"Entfernt der Betreiber einer Internet-Suchmaschine den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein."
Vorgehensweise
Suchmaschinenbetreiber haften erst nach Kenntnisnahme. Wichtig ist also, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung hinreichend konkret formuliert ist. So geht die Anwaltskanzlei Wienen in solchen Fällen für Mandanten vor:
- außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Snippets bzw. Links, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
- bleibt Google nach Ablauf der angemessenen Prüffrist untätig, kann Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
- besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
- Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Prüffrist im Klageverfahren gegen Google geltend gemacht werden
Gerne können Sie sich an die Anwaltskanzlei Wienen wenden, um Ihre Interessen durch die Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht gegenüber Google vertreten zu lassen - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Sie erreichen uns hier per Kontaktformular:
http://www.medienrechtfachanwalt.de/kontakt
oder telefonisch unter der Rufnummer 030 - 398 80.
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
http://www.medienrechtfachanwalt.de
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Wird zum Beispiel das Persönlichkeitsrecht durch unwahre Tatsachenbehauptungen auf einer Internetseite verletzt und wird Google auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalte hingewiesen, haftet Google als Störer ab Kenntnisnahme und nach Ablauf einer angemessenen Prüfpflicht.
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Google hat als Reaktion auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2014 ein Formular für die Beantragung der Löschung von Links veröffentlicht. Ohne anwaltliche Unterstützung scheitern hier allerdings viele, sei es, dass sie einen Antrag per Formular stellen, sei es, dass sie sich auf anderem Weg an Google wenden. Zu den Erfolgsaussichten eines Löschantrags und dem weiteren Vorgehen können Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Schadensersatz
Bleibt Google untätig, kommen ggf. Schadensersatzansprüche in Betracht. Zum Beispiel erklärt das LG Heidelberg:
"Entfernt der Betreiber einer Internet-Suchmaschine den Link zu der Internetseite mit persönlichkeitsrechtsverletzendem Inhalt nach Kenntniserlangung und Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht, kann er dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet sein."
Vorgehensweise
Suchmaschinenbetreiber haften erst nach Kenntnisnahme. Wichtig ist also, dass der Hinweis auf die Rechtsverletzung hinreichend konkret formuliert ist. So geht die Anwaltskanzlei Wienen in solchen Fällen für Mandanten vor:
- außergerichtliche Aufforderung zur Löschung der Snippets bzw. Links, konkreter Hinweis auf Rechtsverletzung
- bleibt Google nach Ablauf der angemessenen Prüffrist untätig, kann Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und gegebenenfalls Schadensersatz aufgefordert werden
- besteht Eilbedürftigkeit, können Ansprüche im Eilverfahren gerichtlich geltend gemacht werden
- Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzansprüche können nach Ablauf der Prüffrist im Klageverfahren gegen Google geltend gemacht werden
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