Sanierung von Selbständigen nach dem neuen Gesetz ( ESUG)
24.01.2012, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 2 Min. (1905 mal gelesen)
Ab März 2012 wird die Sanierung von Selbständigen erheblich vereinfacht und die Chancen einer Sanierung werden verbessert. Grund ist das Gesetzt zur Erleichterung der Sanierung von Gesellschaften. Es wurde erstmals ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren geschaffen, die Eigenverwaltung soll zum Regelfall und das Insolvenzplanverfahren soll aus seinem Dornröschenschlaf erweckt werden.
1. Häufige Krisenursachen
a) Zu hohe Iinvestitionen
b) Fehlentscheidungen bei Vermögensanlage und Vermögensvorsorge
c) Missmanagement
d) Scheidung, Trennung, Streit unter Partnern
e) falsches Konsumverhalten
2. Außergerichtlicher Sanierungsvergleich
Nach wievor gibt es die Möglichkeit sich mit allen Gläubigern in Verbindung zu setzen mit dem Ziel einer Einigung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es meist immer einen Gläubiger gibt, der dem unterbreiteten Vorschlag widerspricht und durch besondere Druck eine besondere Befriedigung erwirken möchte.
a) Bindungswirkung nur für die beteiligten Gläubiger
b) Keine Überstimmungsmöglichkeit - das heißt: alle Gläubiger müssen zustimmen
c) Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung?
d) Anfechtung möglich
e) Sanierungsgewinn zu beachten
Die außergerichtliche Einigung war früher möglich und ist es auch heute. Diese Variante hat Erfolgsaussichten, wenn es nur wenige Gläubiger gibt und alle Gläubiger schnell ihre Bereitschaft für eine Sanierung signalisieren.
3. Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)
a) Eigenverwaltung
Der Selbständige soll frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.
b) Antrag und Voraussetzungen
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag des Selbständigen voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.
c) Kein allgemeines Verfügungsverbot
Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.
4. Schutzschirmverfahren
Der Selbständige kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen. Der Selbständige hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Der Selbständige wird durch einen Sachwalter überwacht, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Selbständige kann einen Sachwalter vorschlagen.
5. Sanierungsplan des Selbständigen
Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt.
Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.
6. Für welche Verfahren gilt das neue Gesetz?
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
7. Leistungsangebot eines Fachanwalts für Insolvenzrecht
a) Allgemeine Sanierungsberatung
b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung
c) Insolvenzplanerstellung
d) Einsatz als Sachwalter
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist.
1. Häufige Krisenursachen
a) Zu hohe Iinvestitionen
b) Fehlentscheidungen bei Vermögensanlage und Vermögensvorsorge
c) Missmanagement
d) Scheidung, Trennung, Streit unter Partnern
e) falsches Konsumverhalten
2. Außergerichtlicher Sanierungsvergleich
Nach wievor gibt es die Möglichkeit sich mit allen Gläubigern in Verbindung zu setzen mit dem Ziel einer Einigung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass es meist immer einen Gläubiger gibt, der dem unterbreiteten Vorschlag widerspricht und durch besondere Druck eine besondere Befriedigung erwirken möchte.
a) Bindungswirkung nur für die beteiligten Gläubiger
b) Keine Überstimmungsmöglichkeit - das heißt: alle Gläubiger müssen zustimmen
c) Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung?
d) Anfechtung möglich
e) Sanierungsgewinn zu beachten
Die außergerichtliche Einigung war früher möglich und ist es auch heute. Diese Variante hat Erfolgsaussichten, wenn es nur wenige Gläubiger gibt und alle Gläubiger schnell ihre Bereitschaft für eine Sanierung signalisieren.
3. Sanierung nach dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG)
a) Eigenverwaltung
Der Selbständige soll frühzeitig den Insolvenzantrag stellen, also nicht warten bis alles zu spät ist. Das neue Gesetz soll die rechtzeitige Antragsstellung fördern durch den Ausbau der Möglichkeit der Eigenverwaltung: Keine Angst mehr, völlig entmachtet zu werden, das Ruder abgeben zu müssen und durch Eingriffe des Insolvenzverwalters die Fortführung zu gefährden. Die Eigenverwaltung war bisher der absolute Ausnahmefall und wurde von den Insolvenzgerichten meist abgelehnt. Die Eigenverwaltung ist besonders geeignet bei Apothekern, Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Maklern.
b) Antrag und Voraussetzungen
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag des Selbständigen voraus. Die Antragsvoraussetzungen der Eigenverwaltung wurden entschärft.
c) Kein allgemeines Verfügungsverbot
Das Gericht soll bei einem Antrag auf Eigenverwaltung absehen, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anzuordnen. Es soll nur einen vorläufigen Sachwalter bestellen gemäß §§ 274, 276 InsO.
4. Schutzschirmverfahren
Der Selbständige kann bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ein Schutzschirmverfahren beantragen. Der Selbständige hat dann drei Monate Zeit die Sanierung vorzubereiten oder diese durchzuführen. Der Selbständige wird durch einen Sachwalter überwacht, der vom Gericht eingesetzt wird. Der Selbständige kann einen Sachwalter vorschlagen.
5. Sanierungsplan des Selbständigen
Das Insolvenzplanverfahren wurde durch das InsO/ESUG weiter gestärkt.
Der Gesetzgeber wollte, dass viel mehr Unternehmen/Selbständige durch das Planverfahren saniert werden. Die Sanierung soll vor allem viel schneller gehen.
6. Für welche Verfahren gilt das neue Gesetz?
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
7. Leistungsangebot eines Fachanwalts für Insolvenzrecht
a) Allgemeine Sanierungsberatung
b) Erstellung der Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
c) Unterstützung bei der Eigenverwaltung
c) Insolvenzplanerstellung
d) Einsatz als Sachwalter
Das Gericht kann keinen Sachwalter bestellen, der vorher die Bescheinigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit erstellt hat. Das Gericht darf auch keinen Sachwalter bestellen, der vorher mehr als nur allgemein beratend tätig war, da die Unabhängigkeit des Sachwalters erforderlich ist.
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