SCHADENSersatz: Umgestürzter Baum beschädigt PKW - wer haftet?
30.05.2017, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 2 Min. (193 mal gelesen)
Beschädigt ein umgestürzter Baum einen PKW, so entsteht in der Regel ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden. Wer kommt im Zweifelsfall für den Schaden auf?
Grundstücksbesitzer, auf deren Grund und Boden Bäume stehen, sollten diese regelmäßig überprüfen. Eine Fahrzeug-Halterin aus München hat durch einen umgestürzten Baum erheblichen Schaden an ihrem geparkten PKW erlitten. Der Grundstückseigentümer musste keinen Schadensersatz leisten. Am Baum seien keine Schäden erkennbar gewesen, urteilte das Amtsgericht München. Die PKW-Eigentümerin hätte die Schuld des Grundstückseigentümers beweisen müssen. Sichtkontrolle genügtDer Grundstückseigentümer muss nur dann haften, wenn er seine "Verkehrssicherungspflicht" verletzt. Für Bäume bedeutet dies eine Sichtkontrolle im Frühjahr oder Sommer, wenn der Baum Laub trägt. Eine weitere Sichtkontrolle sollte im Herbst, wenn die Blätter gefallen sind, stattfinden. Einen Fachmann muss der Grundstückseigentümer erst dann hinzuziehen, wenn ihm etwas verdächtig erscheint. Hierzu gehören Auffälligkeiten am Baum wie abgestorbenes Laub, Pilzbefall oder ein durch Blitzeinschlag oder Sturm geschädigter Stamm. Weist ein Baum solch offensichtliche Schäden auf, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (OLG Hamm, Az 9 U 144/02). Faustregel:Solange der Baum gesund scheint, spielt das Alter keine Rolle: die Sichtkontrolle reicht auch bei sehr alten Bäumen aus, eine Gefahr ist nicht grundsätzlich schwerer zu erkennen. Auch angehobene Gehwegplatten oder ein schiefer Stamm sind kein Grund, einen Baum als gefährlich einzustufen. Im Falle eines PKW, der durch herabfallenden Äste oder umgefallene Bäume beschädigt wird, greift - wenn auch erst ab Windstärke 8 - die Teilkaskoversicherung. Alle anderen Schäden dieser Art gehören zum naturgebundenen allgemeinen Risiko. Trifft den Grundstückseigentümer keine nachweisbare Schuld, muss der PKW-Eigentümer für den Schaden aufkommen. TIPP: Sollten Sie Bäume in Parkplatznähe haben, machen Sie 2x jährlich eine Sichtkontrolle und dokumentieren Sie diese. Schreiben Sie Veränderungen und Auffälligkeiten auf, und holen Sie im Zweifelsfall ein Gutachten ein. So können Sie im Schadensfall nachweisen, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (http://www.warm-rechtsanwaelte.de)
Grundstücksbesitzer, auf deren Grund und Boden Bäume stehen, sollten diese regelmäßig überprüfen. Eine Fahrzeug-Halterin aus München hat durch einen umgestürzten Baum erheblichen Schaden an ihrem geparkten PKW erlitten. Der Grundstückseigentümer musste keinen Schadensersatz leisten. Am Baum seien keine Schäden erkennbar gewesen, urteilte das Amtsgericht München. Die PKW-Eigentümerin hätte die Schuld des Grundstückseigentümers beweisen müssen. Sichtkontrolle genügtDer Grundstückseigentümer muss nur dann haften, wenn er seine "Verkehrssicherungspflicht" verletzt. Für Bäume bedeutet dies eine Sichtkontrolle im Frühjahr oder Sommer, wenn der Baum Laub trägt. Eine weitere Sichtkontrolle sollte im Herbst, wenn die Blätter gefallen sind, stattfinden. Einen Fachmann muss der Grundstückseigentümer erst dann hinzuziehen, wenn ihm etwas verdächtig erscheint. Hierzu gehören Auffälligkeiten am Baum wie abgestorbenes Laub, Pilzbefall oder ein durch Blitzeinschlag oder Sturm geschädigter Stamm. Weist ein Baum solch offensichtliche Schäden auf, ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen (OLG Hamm, Az 9 U 144/02). Faustregel:Solange der Baum gesund scheint, spielt das Alter keine Rolle: die Sichtkontrolle reicht auch bei sehr alten Bäumen aus, eine Gefahr ist nicht grundsätzlich schwerer zu erkennen. Auch angehobene Gehwegplatten oder ein schiefer Stamm sind kein Grund, einen Baum als gefährlich einzustufen. Im Falle eines PKW, der durch herabfallenden Äste oder umgefallene Bäume beschädigt wird, greift - wenn auch erst ab Windstärke 8 - die Teilkaskoversicherung. Alle anderen Schäden dieser Art gehören zum naturgebundenen allgemeinen Risiko. Trifft den Grundstückseigentümer keine nachweisbare Schuld, muss der PKW-Eigentümer für den Schaden aufkommen. TIPP: Sollten Sie Bäume in Parkplatznähe haben, machen Sie 2x jährlich eine Sichtkontrolle und dokumentieren Sie diese. Schreiben Sie Veränderungen und Auffälligkeiten auf, und holen Sie im Zweifelsfall ein Gutachten ein. So können Sie im Schadensfall nachweisen, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn (http://www.warm-rechtsanwaelte.de)
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