Schadensersatzansprüche der Anleger aus Prospekthaftung

17.05.2018, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (89 mal gelesen)
Auf der Suche nach einer geeigneten Geldanlage haben sich viele Verbraucher für eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds, Immobilienfonds, Flugzeugfonds, etc. entschieden.

Oft genug erlebten sie dabei eine finanzielle Bruchlandung. Allerdings können sie in vielen Fällen auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.

Die Schadensersatzansprüche der Anleger beruhen im Wesentlichen auf zwei Säulen – der fehlerhaften Anlageberatung und Prospektfehlern.

„Die Anlageberater müssen die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären. Kommen sie dieser Informationspflicht nicht nach, machen sie sich schadensersatzpflichtig“, erklärt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Da geschlossene Fonds der Prospektpflicht unterliegen, müssen die Risiken auch in den Emissionsprospekten erläutert werden. Darüber hinaus müssen die Prospekte Informationen über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte enthalten. „Oft genug erfüllen die Prospekte diese Anforderungen nicht. Bei fehlerhaften, unvollständigen oder irreführenden Informationen können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Kanz.

Für den Verbraucher ist es in der Regel nicht nachvollziehbar, ob die Prospektangaben vollständig und wahrheitsgemäß sind und den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Die Kanzlei Cäsar-Preller bietet daher die Prospektprüfung gegen einen zuvor ausgehandelten Festpreis an. Sollte es zu einem Mandat kommen, wird dieses Festhonorar auf die anfallenden Gebühren angerechnet. „Liegen Prospektfehler vor, können Schadensersatzansprüche gegen die Prospektherausgeber aber auch gegen alle anderen an dem Prospekt beteiligten Personen wie Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte Ansprüche geltend gemacht werden. Für geschädigte Anleger bietet sich so eine effiziente Möglichkeit, verloren geglaubtes Geld zurückzuholen“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Mehr Informationen:

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Simon Kanz

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de