Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 und VDI-Richtlinie 4100

05.06.2013, Autor: Herr Till Heinz / Lesedauer ca. 2 Min. (3917 mal gelesen)
DIN 4109 und VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufen I und II sind Mindestanforderungen, die üblichen Qualitäts- und Komfortanforderung nicht genügen.

LG Landshut, Urteil vom 31.08.2012, 12 S 969/12

Normen BGB § 633 Abs. 1 und 2, § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1 und 3

Der Bauträger errichtet eine Wohnungsanlage, die nach dem Verkaufsprojekt durchschnittlich ausgestattet ist. Die Baubeschreibung enthält keine Regelungen zum Schallschutz. Durch eine der Wohnungen läuft ein Abwasserfallrohr. Es wird festgestellt, dass das Rohr die Schallschutzanforderungen nach DIN 4109 gerade noch erfüllt. Auf die Mängelrüge der WEG bestreitet der Bauträger unter Hinweis auf die VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufe II das Vorliegen eines Mangels. Die VDI-Richtlinie 4100 gelte für durchschnittliche Wohnungen und sehe nur eine Schalldämmung von > 30dB (A) vor.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagt daraufhin auf Kostenvorschuss und bekommt in II. Instanz Recht.

Das Berufungsgericht korrigiert die erstinstanzliche Entscheidung und spricht den geltend gemachten Kostenvorschuss zu. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass bei üblichen Qualitäts- und Komfortstandards das schallschutztechnische Leistungssoll über dem Mindestschallschutz liege und zwar auch beim Installationsschallschutz.

Das Erreichen der Anforderungen der VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufe II ist für das Gericht nicht ausreichend, da auch damit nur eine Mindestanforderung erfüllt ist. Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei üblichen Qualität- und Komfortstandard eine deutliche und spürbare Verbesserung des Schallschutzes um 3 bis 5 dB(A) gegenüber dem Mindestschallschutz geschuldet ist. Dieses vertragliche Leistungssoll hat der Bauträger nicht erfüllt.

Nach herrschender Meinung entsprechen bei der Vereinbarung eines üblichen Qualitäts- und Komfortstandards in dem Bauträgervertrag die Mindestwerte der DIN 4109 und die VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufe I nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik. Ist üblicher Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart, schuldet der Bauträger weder Mindest-, noch Maximalmaß, sondern Mittelmaß. Dieses Mittelmaß liegt laut BGH (Urteil vom 14.06.2007-VII ZR 45/06) 3-5 dB (A) über dem Mindestschallschutz, da erst dann eine spürbare Verbesserung des Schallschutzes eintritt. Ist Mittelmaß geschuldet, müssen die Werte nach DIN 4109, Beiblatt 2 und VDI-Richtlinie 4100 Schallschutzstufe III nicht erreicht werden.


Rechtsanwalt Till Heinz
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht