Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

01.12.2014, Autor: Herr Christian von der Linden / Lesedauer ca. 1 Min. (413 mal gelesen)
Bis zum Veranlagungszeitraum 2012 waren Prozesskosten für die Scheidung sowie für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.

Seit dem 01.01.2013 sind Prozesskosten gemäß Gesetzeswortlaut nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe seine Existenzgrundlage zu verlieren. Diese Voraussetzung ist laut Finanzverwaltung bei Scheidungskosten nicht gegeben.

Da der Begriff der Existenzgrundlage im Gesetz nicht definiert ist, bleibt jedoch offen, ob dieser nur wirtschaftlich zu verstehen ist oder ob auch eine psychische, gesundheitliche Ebene einzubeziehen ist. Sofern letzteres der Fall ist, sind Scheidungskosten auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass Ehepartner sich nur dann scheiden lassen, wenn die Ehe zerrüttet ist.

Weiterhin gilt die Vorschrift, welche die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten beschränkt, nach Art. 31 des Amtshilfe-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes erst seit dem Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes, somit ab dem 30.06.2013. Prozesskosten, die bis zu diesem Tag beglichen wurden, sind daher auch im Veranlagungsjahr 2013 abzugsfähig. Davon ging auch das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 27.11.2013 aus.

Da die Finanzverwaltung jedoch vom 01.01.2013 als Stichtag für die Gesetzesänderung ausgeht, kann eine endgültige Entscheidung nur ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bringen.

Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten sind derzeit zwei Verfahren beim Finanzgericht München anhängig. Steuerpflichtige, die Aufwendungen für einen Scheidungsprozess getragen haben, sollten diese daher auch nach dem 01.01.2013 in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und bei Nichtanerkennung durch das Finanzamt Einspruch einlegen.