Scheinselbstständigkeit mit eindeutigem Vertrag vermeiden

09.03.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (553 mal gelesen)
Wenn zwischen selbstständiger Tätigkeit und fester Beschäftigung kaum noch Unterschiede bestehen, liegt der Verdacht nahe, dass eine Scheinselbstständigkeit besteht. Diese kann teuer werden für den vermeintlich Selbstständigen und den Auftraggeber.

Denn eine Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass dem Freiberufler alle Rechte zustehen, die das deutsche Arbeitsrecht für Arbeitnehmer vorsieht. Wenn es zu einem Verstoß kommt, müssen zum Beispiel die nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf einmal nachgezahlt werden.

Vor Prüfung klare Verhältnisse schaffen

Bevor eine Prüfung vom Sozialversicherungsträger ansteht, können beide Parteien für gute Rahmenbedingungen sorgen, um eine Selbstständigkeit zu verdeutlichen.

Damit ein korrektes Tätigkeitsverhältnis nachweisbar ist, sollten sich die Betroffenen ihre Verträge genau anschauen. Darin enthaltene Formulierungen können zu falschen Annahmen führen. Beim Titel des Vertrags lauert der erste Stolperstein: So sollte das Papier die Überschrift Dienstvertrag und nicht Arbeitsvertrag haben – damit kein Missverständnis über ein Arbeitsverhältnis mit einem festen Beschäftigten entsteht.

Folgende Punkte sollten ebenfalls vertraglich festgehalten sein:
– Gesetzliche Abgaben: Allein der freie Mitarbeiter ist für die Abführung von Steuern und weiteren Abgaben verantwortlich.
– Honorar: Im Vertrag ist klar aufgeführt, wie viel Geld der Auftragnehmer für seine Leistung erhält.
– Aufgaben: Das Schriftstück beschreibt genau, welche Tätigkeiten der Auftragnehmer ausübt und welche Gewährleistung dafür erbracht wird.

Auch konkrete Angaben zum Arbeitsort und zu Arbeitszeiten gehören in den Vertrag. Wenn ein freier Mitarbeiter 40 Stunden die Woche von einer Firma in Anspruch genommen wird und das dauerhaft, kann er wohl kaum nebenbei für andere Auftraggeber arbeiten. Somit bestünde kaum Unterschiede zu einem Beschäftigten in der Firma des Auftraggebers – außer dass der freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmerrechte besitzt und der Auftraggeber Steuern spart. Auf der sicheren Seite ist, wer im Zweifelsfall einen Steuerberater als Experten zu Rate zieht. Dieser kann feststellen, wie viel Arbeitszeit des Freien vertraglich in Anspruch genommen werden sollte.

Sicherheitshalber sollte der Dienstvertrag auch die Information beinhalten, dass der freie Mitarbeiter Aufträge ablehnen und für andere Kunden tätig sein kann.

Wie erkennt ein Auftraggeber einen echten Selbstständigen?

Wenn er eine öffentliche Präsenz beispielsweise eine Homepage im Internet hat, ist das ein Indiz für einen echten Freiberufler. Ein eigenes Büro, eigene Arbeitsmittel, eigenes Briefpapier und Werbung lassen ebenfalls auf eine Selbstständigkeit schließen.
Firmen können einen kostenlosen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das Formular ist hier zu finden: www.clearingstelle.de

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