Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht einfach zurückgefordert werd

29.01.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (618 mal gelesen)
Die Krise der Containerschifffahrt ist noch nicht vorbei. Das wirkt sich auf viele Schiffsfonds nachteilig aus. Das bekommen Anleger zu spüren, indem sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch, der Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage. Cäsar-Preller: „Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.“

Wirtschaftlich angeschlagene Fondsgesellschaften versuchen mit der Rückforderung der Ausschüttungen häufig, sich aus der Schieflage zu befreien. Auch wenn sich das zunächst plausibel anhört und die Anleger ggfs. vor höheren Verlusten bewahren soll, sei doch Vorsicht geboten, meint Cäsar-Preller. Denn es sei keineswegs gesagt, dass dann eine nachhaltige Sanierung des Fonds gelingt. „Für viele Schiffsfonds gab es Sanierungsversuche und am Ende musste doch Insolvenz angemeldet werden“, so Cäsar-Preller. Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt Anlegern, die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, ihrerseits tätig zu werden. „Die Rückforderung von Ausschüttungen kann auch durchaus als Warnsignal gesehen werden, dass der Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Um das investierte Kapital nicht zu verlieren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen“, erklärt Cäsar-Preller.

Schadensersatzansprüche können beispielsweide durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Außerdem müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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