Schiffsfonds: Rückforderung von Ausschüttungen nicht immer rechtens
Ob bereits geleistete gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteilen vom 12. März 2013 (II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden. In den vorliegenden Fällen hatte der BGH zu Dr. Peters Schiffsfonds zu entscheiden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich jedoch auf andere Schiffsfonds übertragen.
„Es war gängige Praxis und wird auch nach den BGH-Urteilen immer noch versucht: Befindet sich der Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, werden die Anleger aufgefordert, ihre bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen. Ob der Fonds dadurch gerettet werden kann, ist allerdings ungewiss. Anleger müssen dieser Forderung auch nicht ohne weiteres nachgeben, sondern sollten erst prüfen lassen, ob im Gesellschaftsvertrag überhaupt die rechtlichen Grundlagen für die Rückzahlung der Ausschüttungen geregelt sind. Und zwar eindeutig und auch für den Laien verständlich“, so Cäsar-Preller.
Nach Auffassung des BGH muss der Gesellschaftsvertrag eindeutig besagen, dass die Ausschüttungen nur als Darlehen gewährt werden. Diese Klausel muss für den Anleger klar und verständlich formuliert sein.
Cäsar-Preller: „Durch die BGH-Urteile können sogar Anleger, die ihre Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen.“
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.
Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de
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