Schmerzensgeld bei zu spät erkanntem Darmverschluss

15.04.2015, Autor: Frau Julia Fellmer / Lesedauer ca. 1 Min. (275 mal gelesen)
Das OLG Hamm hat mit Entscheidung vom 31.11.2014 AZ: 26 U 80/13 entschieden, dass einer Patientin für einen zu spät erkannten Darmverschluss ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € zusteht.

Die Klägerin war in dem beklagten Krankenhaus wegen Übelkeit in stationärer Behandlung. Erst zwei Wochen später kam es zu einer Notoperation. Das Gericht stellte fest, dass vor der Notoperation die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen grob fehlerhaft unterlassen wurden. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden hätte der in Betracht kommende Verschluss des Dünndarms frühzeitig abgeklärt werden müssen. Dies sei schuldhaft unterblieben. Als Folge des schweren Behandlungsfehlers leidet die Klägerin nunmehr an einem Kurzdarmsyndrom, so dass der Dünndarm fette und fettlösliche Substanzen nicht mehr richtig aufnehmen kann. Hinzu kamen als Schadensfolge eine Osteoporose mit Wirbelbrüchen und Depressionen der Klägerin. Das Gericht sah ein Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € als gerechtfertigt an, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum Teil lebenslang fortbestünden und eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätten.