Schmerzensgeld nach missglückter Operation an der Halswirbelsäule

10.09.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (78 mal gelesen)
OLG Hamm spricht Patientin nach missglückter HWS-OP Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro wegen grober Behandlungsfehler zu (Az.: 26 U 111/15).

Eine Operation an der Halswirbelsäule hatte fatale Folgen für die Patientin. Der Eingriff ging schief und die Frau erlitt eine irreversible Querschnittslähmung unterhalb des dritten Halswirbels. Das OLG Hamm sprach der Frau mit Urteil vom 11. November 2016 Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro wegen grober Behandlungsfehler zu (Az.: 26 U 111/15).

Zum Fall: Die Frau ließ sich wegen über Jahre anhaltender Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule im Krankenhaus untersuchen. Dort wurde eine Operation im Bereich der Halswirbelsäule empfohlen. Bei dem Eingriff sollte eine Bandscheibenprothese implantiert und mehrere Wirbel versteift werden. Nach der OP litt die Frau unter einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten. Daran änderte auch eine Revisionsoperation nichts mehr. Die Patientin ist unterhalb des dritten Halswirbels querschnittsgelähmt und auf fremde Hilfe angewiesen.

Die Frau klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies begründete sie damit, dass die Operation nicht angezeigt gewesen und zudem auch noch fehlerhaft ausgeführt worden sei. Die Klage war erfolgreich.

Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens stand für den 26. Zivilsenat das OLG Hamm fest, dass das beklagte Krankenhaus nur unvollständige Befunde erhoben habe. So sei eine notwendige MRT-Untersuchung nicht durchgeführt worden. Außerdem sei die Operation auch nicht absolut angezeigt gewesen. Es hätte auch die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung gegeben. Über diese Option sei die Patientin nicht aufgeklärt worden, so der Senat. Darüber hinaus sei auch noch eine fehlerhafte Operationsmethode gewählt worden und u.a. die Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese kontraindiziert gewesen. In der unterlassenen Befunderhebung und in der Gesamtschau sei die Behandlung grob fehlerhaft erfolgt. Diese Behandlungsfehler seien auch ursächlich für die Querschnittslähmung der Frau, urteilte der Senat. Diese Kausalität habe das Krankenhaus nicht widerlegen können. Daher habe die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld.

„Die Patientin wird voraussichtlich den Rest ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein und unter den Folgen der fehlerhaften OP leiden. Bei derartigen groben Behandlungsfehlern bestehen aber immerhin gute Chancen, Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz durchsetzen zu können“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

 

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