Schneekoppe GmbH: Gläubigerversammlung am 22.Januar

08.01.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (569 mal gelesen)
Die Schneekoppe GmbH befindet sich seit einigen Monaten im Schutzschirmverfahren und hat den Insolvenzplan beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Über den Stand des Sanierungsverfahrens wird bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar berichtet. Dann müssen die Gläubiger auch über den Insolvenzplan abstimmen.

Die Schneekoppe GmbH befindet sich seit einigen Monaten im Schutzschirmverfahren und hat den Insolvenzplan beim Amtsgericht Tostedt eingereicht. Über den Stand des Sanierungsverfahrens wird bei der Gläubigerversammlung am 22. Januar berichtet. Dann müssen die Gläubiger auch über den Insolvenzplan abstimmen.

Schneekoppe hatte im Jahr 2010 eine mit 6,45 Prozent p.a. verzinste Mittelstandsanleihe (ISIN DE000A1EWHX9, WKN A1EWHX) begeben, konnte aber die im September 2014 fälligen Zinsen nicht zahlen. Folge war der Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei der Anleihegläubigerversammlung im Dezember hatten die Inhaber der Schuldverschreibungen darauf verzichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu wählen. Dadurch kann jeder Anleihegläubiger seine Rechte im laufenden Verfahren selbst vertreten. Dazu zählt auch die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster. Darüber hinaus kann er auch an den Gläubigerversammlungen teilnehmen und seine Rechte geltend machen.

„Parallel dazu können aber auch mögliche Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Das ist völlig getrennt vom Insolvenzverfahren zu sehen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Nach Meinung des erfahrenen Rechtsanwalts sei damit zu rechnen, dass auch die Anleger ihren Teil zur Sanierung des Unternehmens beitragen sollen. „Dabei geht es ja nicht nur um die Zinsen. Die Anleihe wäre eigentlich 2015 zur Rückzahlung fällig. Ob dies in der aktuellen Situation möglich ist, muss abgewartet werden“, so Cäsar-Preller.

Grundlage für eine erfolgreiche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann z.B. eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller. Das gelte auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder falsch waren. Ebenfalls in Betracht kommt eine außerordentliche Kündigung der Anleihe. Cäsar-Preller: „Die ausgebliebene Zinszahlung könnte diesen Schritt rechtfertigen.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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