Schrottimmobilien: Ausstiegsmöglichkeiten für die Opfer

21.09.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (210 mal gelesen)
Das Geschäft mit Schrottimmobilien gehört wohl zu den bekanntesten Betrugsmaschen in Deutschland. Und es funktioniert immer noch. „So verzweifelt die Opfer häufig auch sind – aussichtslos ist ihre Lage nicht“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Die Masche ist bekannt. Ahnungslosen Bürgern wurden völlig überteuerte Immobilien angedreht und ihnen das Blaue vom Himmel dabei versprochen. Ein Darlehen zur Finanzierung der Immobilie wurde ihnen dabei oft gleich mitangeboten. Aufgrund der zu erwartenden Mieteinnahmen trage sich der Kredit aber praktisch von selbst, sodass kein finanzielles Risiko bestehe. Da es angeblich so viele Interessenten gebe, wurden die Opfer dann auch noch unter Zeitdruck gesetzt. „Am Ende vom Lied haben sie dann unter Kaufvertrag und Darlehensvertrag ihre Unterschrift gesetzt und sind nun Besitzer einer mehr oder weniger wertlosen Immobilie und haben auch noch einen Berg an Schulden, den sie noch über Jahre abtragen müssen“, so Rechtsanwalt Kanz.

Allerdings habe die aktuelle Rechtsprechung Auswege aus diesem Dilemma eröffnet. „Eine Option ist der Widerruf des Darlehens“, erklärt Rechtsanwalt Kanz. Lag zwischen Kredit und Immobilienkauf ein sog. verbundenes Geschäft vor, kann durch einen wirksamen Widerruf ggf. das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. „Im Idealfall ist der Verbraucher dann die wertlose Immobilie und die Schulden auf einen Schlag los“, so Rechtsanwalt Kanz. Ganz so leicht ist es aber häufig nicht. Denn die Widerrufsfrist für Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ist am 21. Juni 2016 endgültig abgelaufen. Bei jüngeren Darlehen ist der Widerruf aber noch möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Als zweite Möglichkeit kommt auch die Sittenwidrigkeit in Betracht. Immer mehr Gerichte weichen von ihrer Rechtsprechung ab, dass Sittenwidrigkeit erst bei einer Überteuerung von 100 Prozent vorliegt. Hat die Bank das Darlehen vollfinanziert, ist es üblich, dass sie die Immobilie auch vorher besichtigt. Rechtsanwalt Kanz: „Wird bei der Besichtigung festgestellt, dass der Kaufpreis völlig überteuert ist und das Darlehen wird trotzdem gewährt anstatt den Verbraucher zu warnen, kommt auch die Bank als Anspruchsgegner in Betracht. Denn der Kunde verurteilt in der Regel dem Urteil der Bank“, so Rechtsanwalt Kanz.

Wurde die Immobilie als Kapitalanlage vermittelt, können auch Ansprüche aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BGH auch, wenn der Anlageberater Provisionen von mehr als 15 Prozent des Kaufpreises erhalten und dies verschwiegen hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller war im Bereich Schrottimmobilien bundesweit schon in rund 4.500 Fällen tätig.

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