Schrottimmobilien: BGH öffnet Ausgang

12.09.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (232 mal gelesen)
Schon für viele Anleger ist der Traum vom vermeintlichen Betongold zum Albtraum geworden. Sie haben sich von windigen Vermittlern Immobilien zu einem völlig überteuerten Preis andrehen lassen und sitzen nun auf den sog. Schrottimmobilien.

Die Masche mit den Schrottimmobilien ist nicht neu, funktioniert aber immer noch gut. Mit schönen Versprechungen werden ahnungslose Käufer in die Falle gelockt und merken erst später, dass sie statt einer wertvollen Immobilie eine Schrottimmobilie erworben haben. Die versprochenen Mieten lassen sich nicht ansatzweise erzielen, ggf. besteht auch noch ein erheblicher Sanierungsbedarf und meistens drückt auch noch über Jahre ein Kredit, der oftmals gleich mit vermittelt wurde.

„So aussichtslos wie die Lage erscheint, ist sie allerdings nicht“, macht Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller den Opfern von Schrottimmobilien Mut. Hoffnung macht dabei auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (Az.: III ZR 308/15).

Der BGH stellte fest, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie bestehe. Diese Aufklärungspflicht bestehe unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospekt vertrieben wurde oder nicht.

Der in Karlsruhe verhandelte Fall war nahezu klassisch. Dem Kläger wurde 1992 eine Eigentumswohnung für 97.000 DM vermittelt. Auf Anraten finanzierte er den Kauf komplett über Darlehen. Die Mieteinnahmen erreichten jedoch nie die prognostizierte Höhe, dementsprechend konnte das Darlehen nicht bedient werden und 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die folgende Zwangsversteigerung der Wohnung brachte nur einen Erlös von 7.000 Euro. Schließlich machte der Kläger im November 2004 Schadensersatz u.a. deshalb geltend, weil er u.a. über die Innenprovision nicht aufgeklärt worden war. In den ersten beiden Instanzen scheiterte seine Klage. Doch die Beharrlichkeit zahlte sich aus. Denn der BGH erkannte die Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Berater. Ein Anlagevermittler sei zur Aufklärung über Innenprovisionen verpflichtet, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreite. Auch bei Eigentumswohnungen ließen Vertriebsprovisionen von über 15 % auf eine geringere Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung dieser Provisionen für die Anlageentscheidung ein bedeutsamer Umstand sein kann, über den aufgeklärt werden muss, so der BGH.

„Ein weiterer interessanter Aspekt ist, dass der BGH die Schadensersatzansprüche auch nicht als verjährt betrachtete. Denn da die Aufklärungspflicht erst bei einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent bestehe, könnte nur die Kenntnis über eine solche Provisionshöhe die Verjährung begründen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Mit diesem Urteil hat der BGH Opfern von Schrottimmobilien den Rücken gestärkt. Auch andere Ansatzpunkte wie z.B. der Darlehenswiderruf können beim Ausstieg aus Schrottimmobilien helfen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt Opfer von Schrottimmobilien bundesweit.

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