Schrottimmobilien – Immobilienkredit der GMAC-RFC Bank widerrufen

07.04.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (624 mal gelesen)
Dass sich Investitionen in Immobilien keineswegs immer als „Betongold“ erweisen, wissen die Besitzer von sog. Schrottimmobilien nur zu gut. Sie müssen aber nicht auf dem Schaden sitzen bleiben.

Eine Immobilie als Geldanlage – das klang und klingt in den Ohren vieler Anleger vielversprechend. Allerdings ist Vorsicht geboten. Denn die Masche mit den Schrottimmobilien steht bei Betrügern nach wie hoch im Kurs. Besonders schlimm ist es für die Opfer, wenn sie zur Finanzierung der Schrottimmobilie auch noch einen Kredit aufgenommen haben, beispielsweise bei der damaligen GMAC-RFC Bank, heute Paratus AMC GmbH. Doch auch für diese Anleger gebe es Hoffnung, nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, so Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, und verweist auf entsprechende Gerichtsurteile.

„Hat die Bank die Immobilie besichtigt und den Käufer dennoch nicht vor einem überteuerten Kaufpreis gewarnt, steht sie ebenfalls in der Haftung“, so Cäsar-Preller. Denn dadurch verstoße sie nach Ansicht diverser Gerichte gegen das Vertrauensverhältnis des Kunden zu seiner Bank. Cäsar-Preller: „Die meisten Kunden sind ja keine Fachleute und vertrauen dementsprechend auf das Urteil ihres Bankberaters. Diese Verantwortung können die Banken nicht so einfach von sich weisen. Wenn sie von Mängeln an einer Immobilie oder einem viel zu hohen Kaufpreis wissen, müssen sie den Kunden auch darüber in Kenntnis setzen. Auch Verschweigen ist ein Vertrauensbruch.“ In solchen Fällen besteht die Aussicht, dass der Kauf rückabgewickelt werden kann. „Die Grenze der Sittenwidrigkeit wird dabei durch die aktuelle Rechtsprechung auch mehr und mehr herunter gesetzt. Sie liegt nicht mehr bei annähernd 100 Prozent. Das erhöht die Chancen der Kunden“, so Cäsar-Preller.

Eine weitere Alternative ist der Widerruf des Kreditvertrags. Der ist bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch Jahre nach dem Abschluss des Darlehens möglich, da dann die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde. Das hätte zur Folge, dass das Darlehen rückabgewickelt würde. „Dann könnte immerhin ein Kredit zu den aktuell günstigen Zinssätzen abgeschlossen werden. Doch es geht noch besser: Stellen das Darlehen und der Immobilienkauf ein so genanntes verbundenes Geschäft im juristischen Sinn dar, muss das Darlehen bei einem erfolgreichen Widerruf im Idealfall nicht zurückgezahlt werden, sondern es reicht, die Immobilie an die Bank zu übertragen“, erklärt Cäsar-Preller.

Natürlich muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

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