Schrottimmobilien: Loch ohne Boden statt sichere Kapitalanlage

13.06.2017, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (147 mal gelesen)
Die Abzocke mit Schrottimmobilien funktioniert immer noch und hat schon so manchen Käufer der völlig überteuerten Immobilien in den Ruin getrieben.

„Allerdings haben die Opfer verschiedene rechtliche Möglichleiten, sich zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Wohnungsnot in Großstädten und Ballungsgebieten, dazu ein niedriges Zinsniveau – das macht die Investition in eine Immobilie interessant. Allerdings ist dies auch das Umfeld, dass Betrüger nutzen, um arglosen Verbrauchern eine sog. Schrottimmobilie anzudrehen, d.h. eine Immobilie zu einem völlig überteuerten Preis. Nur oberflächlich werden die Wohnungen in einen scheinbar guten Zustand versetzt oder für eine Wohnungsbesichtigung bleibt erst gar keine Zeit. Das böse Erwachen erfolgt erst, wenn der Kaufvertrag unterschrieben ist und sich herausstellt, dass die Immobilie sanierungsbedürftig ist und sich nicht zu dem geplanten Preis vermieten lässt, der aufgenommene Kredit aber weiter abbezahlt werden muss. 

Die Kanzlei Cäsar-Preller hat schon in etwa 4500 Schrottimmobilien-Fällen die Interessen der Opfer vertreten und kennt die Tricks der Betrüger und ihrer Hintermänner nur zu gut. Und: „Es gibt auch häufig einen Ausweg, um den entstandenen Schaden zu minimieren“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Ansatzpunkte, um aus der Schrottimmobile wieder herauszukommen, reichen von der sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie, über Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bis hin zu Forderungen gegenüber der finanzierenden Bank, wenn dieser bekannt war, dass der Kaufpreis für die Immobilie völlig überzogen ist, ihren Kunden aber dennoch nicht davor gewarnt hat.

Immobilien werden gerade in Zeiten niedriger Zinsen häufig auch gerne als Kapitalanlage gekauft. Allerdings haben die Anleger dann auch einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. „Dem Käufer dürfen beispielsweise keine völlig unrealistischen Mieteinnahmen prognostiziert werden“, erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi. Die für die Kaufentscheidung wesentlichen Kriterien müssen korrekt dargestellt werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. April 2016 entschieden (Az.: V ZR 256/14). Aus einer weiteren BGH-Entscheidung geht hervor, dass der Anlageberater oder Anlagevermittler auch über seine Provisionen von mehr als 15 Prozent aufklären muss, wenn die Immobilie als Kapitalanlage vermittelt wurde. Hat er solch hohe Innenprovisionen verschwiegen, kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen. „Es gibt verschiedene Optionen, um den Opfern von Schrottimmobilien zu helfen. Welche Möglichkeit in Betracht kommt, hängt auch vom Einzelfall ab“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.
 

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