Schrottimmobilien: Möglichkeiten der Opfer

15.09.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (292 mal gelesen)
Der Schrecken mit sog. Schrottimmobilien nimmt für die Opfer kein Ende. Selbst wenn sie verdaut haben sollten, eine Immobilie völlig überteuert erworben zu haben, kommt der nächste Schock in Form der Anschlussfinanzierung oft noch hinterher.

Das ursprüngliche Darlehen für die Finanzierung der Schrottimmobilie reicht oft nicht aus. Also wird auch noch eine Anschlussfinanzierung notwendig. Und die ist für die völlig überteuerten Immobilien schwer zu bekommen. „Es gibt natürlich Banken, die sich diese Notlage zu Nutze machen wollen und Finanzierungen zwischen fünf und sechs Prozent anbieten. Das ist kaum hinnehmbar“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Für den erfahrenen Rechtsanwalt ist eine Masche erkennbar: Die gutgläubigen Käufer einer völlig überteuerten Immobilie sollen finanziell weiter ausgequetscht werden wie eine Zitrone.

„Irgendwann muss aber Schluss sein und es gibt Möglichkeiten, sich zu wehren“, so Cäsar-Preller. Eine davon kann der Darlehenswiderruf sein. Bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossen wurden, ist das Widerrufsrecht zwar inzwischen erloschen, bei jüngeren Darlehensverträgen ist er aber immer noch möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Eine andere Option ist, dass eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt. Denn wenn die Immobilie zu Anlagezwecken erworben wurde, muss der Anleger auch über die bestehenden Risiken wie sinkende Mieteinnahmen, erhöhten Sanierungsbedarf, etc. aufgeklärt werden. Außerdem hätten die Anlageberater auch über ihre Innenprovisionen aufklären müssen, wenn diese 15 Prozent des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Diese Grenze gelte auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Immobilie, hat der BGH aktuell entschieden. „Hier können sich Schadensersatzansprüche ergeben“, erklärt Cäsar-Preller. Ebenso könne geprüft werden, ob eine sittenwidrige Überteuerung der Immobilie vorliegt. Die Rechtsprechung, dass Sittenwidrigkeit nicht erst bei einer Überteuerung vom 100 Prozent vorliegt, verfestigt sich mehr und mehr. Cäsar-Preller: „Es gibt mehrere rechtliche Optionen, damit die Schrottimmobilie nicht zum Finanzloch ohne Boden wird.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller war im Bereich Schrottimmobilien bundesweit schon in rund 4.500 Fällen tätig.

Mehr Informationen:

Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de