Schrottimmobilien: Opfer haben rechtliche Möglichkeiten

25.11.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (224 mal gelesen)
Die Zinsen sind niedrig, die Nachfrage nach Immobilien boomt. „Potenzielle Immobilienkäufer sollten aber aufpassen, dass sie nicht übers Ohr gehauen und ihnen Schrottimmobilien angedreht werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Denn die aktuellen Rahmenbedingungen rufen auch windige Verkäufer und Betrüger auf den Plan, die Immobilien zu völlig überzogenen Preisen arglosen Käufern andrehen wollen. Die Masche ist zwar bekannt, funktioniert aber offenbar immer noch gut. Nach wie vor wenden sich die Opfer von Schrottimmobilien an die Kanzlei Cäsar-Preller und suchen fachkundige Unterstützung, um einen Ausweg zu finden. Die Kanzlei Cäsar-Preller ist mit der Thematik seit Jahren bestens vertraut und war schon in rund 4500 Fällen mit Bezug zu Schrottimmobilien aktiv. „Häufig ist noch etwas für die Opfer von Schrottimmobilien zu machen“, sagt Rechtsanwalt Kanz.

Wichtig ist, dass die Betroffenen nicht zu lange warten, bevor sie sich kompetenten juristischen Rat suchen. Denn dann können Forderungen möglicherweise schon verjährt sein. Rechtliche Ansatzpunkte, sich von der Schrottimmobilie wieder zu lösen oder den entstandenen Schaden wenigstens zu minimieren, gibt es verschiedene.

Bei Verkaufspreisen, die 90 Prozent über dem eigentlichen Verkaufswert der Immobilie liegen, kann in der Regel von Sittenwidrigkeit ausgegangen und der Kaufvertrag angefochten werden. Allerdings ist bei den Verkäufern ggfs. schon nichts mehr zu holen oder sie haben sich längst aus dem Staub gemacht. „Anspruchsgegner kann aber auch die finanzierende Bank sein“, so Rechtsanwalt Kanz. Das kann dann der Fall sein, wenn der Erwerb der Immobilie vollfinanziert und die Bank die Immobilie besichtigt und trotz des überzogenen Kaufpreises nicht vom Kauf abgeraten hat. „Denn der Kunde vertraut in der Regel auf das Urteil der Bank“, sagt Rechtsanwalt Kanz. Im Idealfall lag zwischen der Darlehensvergabe und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor. Dann lässt sich der Darlehensvertrag in der Regel widerrufen und das gesamte Geschäft würde in der Folge rückabgewickelt. „Der Verbraucher wäre dann die Schrottimmobilie und den Kredit auf einen Schlag los“, so Rechtsanwalt Kanz.

Viele Verbraucher setzten auch auf Immobilien als Geldanlage zur Altersvorsorge. Wurde eine Immobilie zu Anlagezwecken vermittelt, treffen den Vermittler auch Aufklärungspflichten. Dazu zählt nicht nur die umfassende Aufklärung über bestehende Risiken, sondern auch über seine Vermittlungsprovisionen, wenn diese mehr als 15 Prozent des investierten Kapitals betragen.

Rechtsanwalt Kanz: „Jeder Fall liegt anders und muss entsprechend betrachtet und dann die optimale rechtliche Lösung gefunden werden.“

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