Schrottimmobilien: Unterstützung für die Opfer

18.10.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (327 mal gelesen)
Immobilienkredite sind aufgrund der historisch niedrigen Zinsen derzeit besonders günstig. Darüber können sich die Verbraucher zwar freuen, es gibt aber auch Gefahren: Betrüger können die günstige Zinssituation nutzen, um Schrottimmobilien überteuert zu verkaufen.

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden ist mit der Problematik von Schrottimmobilien bestens vertraut. Seine Kanzlei hat schon rund 4500 Mandanten in diesen Fällen vertreten. Er sagt: „Eine Immobilie sollte niemals übereilt gekauft werden. Interessenten sollten sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen und auf einer Besichtigung der Wohnung oder des Hauses, am besten mit einem Sachverständigen, bestehen. Sonst kann es ein böses Erwachen geben.“

Für viele arglose Käufer ist es schon zu spät. Sie sind bereits auf ein vermeintliches Schnäppchen hereingefallen und haben eine Immobilie gekauft, die nur einen Bruchteil ihres Kaufpreises wert ist. Mit den Folgen haben sie häufig viele Jahre lang zu kämpfen. „In diesem Kampf gibt es aber auch Unterstützung. Die Opfer haben durchaus Möglichkeiten, sich zu wehren“, so Cäsar-Preller.

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann es verschiedene Ansatzpunkte geben. Liegt eine sittenwidrige Überteuerung vor, können Forderungen geltend gemacht werden. Viele Gerichte gehen davon aus, dass Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Kaufpreis der Immobilie 90 Prozent über ihrem Verkehrswert liegt. Anspruchsgegner kann aber auch die Bank sein. Hat sie den Erwerb der Immobilie vollfinanziert, können gegen sie Haftungsansprüche bestehen. Cäsar-Preller: „Wenn die Bank die Immobilie zuvor besichtigt und trotz des überhöhten Kaufpreises keine Warnung ausgesprochen, sondern das Darlehen vergeben hat, können ggf. Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden.“ Eine weitere Option kann auch der Widerruf des Immobiliendarlehens sein. Lag zwischen der Darlehensvergabe und dem Immobilienerwerb ein sog. verbundenes Geschäft vor, lässt sich dieses möglicherweise komplett rückabwickeln. Allerdings hätten zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen. „Aber bei Immobilienfinanzierungen ab dem 11. Juni 2010 oder auch bei Anschlussfinanzierungen kann der Widerruf immer noch möglich sein“, so Cäsar-Preller.

Forderungen können ggf. auch gegen den Vermittler der Schrottimmobilie bestehen. Wurde die Immobilie als Geldanlage erworben, müssen die Käufer über die Risiken umfassend informiert werden. Aufklärungspflichtig sind zudem Provisionen von mehr als 15 Prozent, die der Vermittler eingestrichen hat.

Cäsar-Preller: „Die Lage ist für die Schrottimmobilien-Opfer angesichts eines Bündels von rechtlichen Möglichkeiten keineswegs aussichtslos.

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