Schrottimmobilien: Verjährung der Schadensersatzansprüche kann drohen

05.12.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1094 mal gelesen)
Erwerber von sogenannten Schrottimmobilien müssen nicht zwangsläufig auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Möglicherweise können sie Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückabwicklung geltend machen. „Wer im Jahr 2003 oder auch Anfang 2004 auf eine Schrottimmobilie hereingefallen ist, sollte sich aber beeilen, um seine rechtlichen Möglichkeiten durchzusetzen. Es kann bereits die Verjährung der Schadensersatzansprüche einsetzen“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Allerdings sei selbst nach Einsetzen der Verjährung, häufig noch eine außergerichtliche Einigung mit den Banken möglich, erklärt Cäsar-Preller. „Die Banken haben auch nichts davon, wenn die Kredite zur Finanzierung der Schrottimmobilie nicht mehr bedient werden können. Daher ist oft ein Verkauf der Immobilie und ein Verzicht oder zumindest Teilverzicht des restlichen Darlehens häufig ein Weg, um aus dieser Situation wieder herauszukommen.“

Schrottimmobilien sind nicht unbedingt Immobilien, die extrem baufällig sind. Vielmehr definieren sie sich über einen viel zu hohen Kaufpreis, der den tatsächlichen Wert deutlich übersteigt. Seit mehr als 20 Jahren versuchen unseriöse Makler und Vermittler mit geschickten Tricks solche Immobilien völlig überteuert zu verkaufen. Dabei locken sie häufig mit Steuerersparnis, viel zu hock kalkulierten Mieteinnahmen und der Aussicht auf hohe Gewinne beim Weiterverkauf. In der Realität sieht es dann aber ganz anders aus. Der kalkulierte Mietzins kann nicht erreicht werden oder die Wohnung steht sogar leer und der Erwerber kann seinen Kredit nicht mehr tilgen und steht vor einem finanziellen Scherbenhaufen.

Wie bereits erwähnt, gibt es aber selbst im Fall der Verjährung häufig noch einen Ausweg. Und wer nach 2003 eine Schrottimmobile erworben hat, kann seine rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz oder idealerweise Rückabwicklung des Geschäfts rechtlich überprüfen lassen. „Wer eine Immobilie zu Anlagezwecken erwirbt, muss über die Risiken aufgeklärt werden“, erklärt Cäsar-Preller. Ohne eine ausreichende Risikoaufklärung können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen. Zu den Risiken zählen u.a. schwankende Mieteinnahmen oder drohender Leerstand, die Lage oder der Zustand der Immobilie. „Ob eine mangelhafte Risikoaufklärung vorliegt, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Sollte dies der Fall sein, lässt sich das Geschäft im Idealfall rückabwickeln, d.h. der Käufer wird so gestellt, als ob er die Schrottimmobilie nie erworben hätte. In vielen Fällen sind auch außergerichtliche Einigungen mit der Bank möglich“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit die Erwerber von Schrottimmobilien.

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