Schrottimmobilien: Versprochene Steuerersparnis ist nur der Lockvogel

29.11.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1084 mal gelesen)
Wenn das Telefon klingelt und eine unbekannte Stimme am anderen Ende etwas von Steuerersparnis redet, sollte man hellhörig werden. Denn in der Regel steckt nur der Versuch dahinter, dem Gesprächspartner eine Immobilie zu völlig überhöhten Preisen – eine sogenannte Schrottimmobilie anzudrehen.

„Das ist die gängige Masche der unseriösen Anbieter. Am Ende steht dann in der Regel keine Steuerersparnis, sondern ein Berg Schulden“, warnt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Die Steuerersparnis ist nichts anderes als der Lockvogel, mit dem die späteren Opfer geködert werden sollen.“

Hinter der Steuerersparnis steckt in der Regel dann der Erwerb einer Immobilie. Die wird dann in den schönsten Farben geschildert und aufgrund der zu erwartenden Mieteinnahmen und niedrigen Kreditraten trage sich der Erwerb quasi von alleine und später könne die Immobilie mit Gewinn verkauft werden. Natürlich gebe es viele Interessenten und daher müsse sich der potentielle Käufer auch schnell entscheiden. Um die Entscheidung zu erleichtern wird oft auch noch die nötige Finanzierung angeboten, die sogar ohne Eigenkapital möglich ist. Eine Besichtigung der Immobilie ist meist erst gar nicht vorgesehen. „Das hört sich natürlich alles sehr verlockend an. Ist aber im Grunde genommen zu schön, um wahr zu sein. Das dicke Ende droht dann, wenn der Kaufvertrag unterzeichnet und notariell beurkundet ist“, so Cäsar-Preller.

Denn dann stellt sich häufig heraus, dass die erworbene Immobilie weit weniger wert ist als der Kaufpreis. Auch die prognostizierten Mieteinnahmen können nicht erzielt werden und Sanierungsmaßnahmen sind auch noch fällig. Dann wird aus der Steuerersparnis ein Schuldenberg und den Käufern droht der finanzielle Ruin.

Daher rät Cäsar-Preller, eine Immobilie vor dem Erwerb immer mit einem unabhängigen Sachverständigen zu besichtigen und auch den Kaufvertrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Aber auch wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, gebe es durchaus noch rechtliche Möglichkeiten. „War der Kaufpreis sittenwidrig überteuert, ist der Kaufvertrag eventuell unwirksam. Dann können Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung bestehen“, erklärt Cäsar-Preller. Auch bei einem sogenannten „Haustürgeschäft“, ein unangemeldeter Anruf oder Besuch, um den Käufer zu überrumpeln, können diese Ansprüche möglicherweise geltend gemacht werden.

Wird eine Immobile zu Kapitalanlagezwecken erworben, muss der Käufer darüber hinaus auf alle möglichen Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition aufgeklärt werden. „Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden. Aber die Lage ist oft nicht aussichtslos“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Käufer von Schrottimmobilien.

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