„Schuld“ am Unfall? Falschparkern wird Mitschuld angelastet!

01.03.2012, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (2407 mal gelesen)
Im Halteverbot, in zweiter Reihe oder näher als fünf Meter an einer Kreuzung oder Einmündung – die Parkplatznot treibt manchen Kraftfahrer dazu, sein Fahrzeug „mal eben“ entgegen der Verkehrsregeln abzustellen. Die rechtsanwaltliche Praxis zeigt jedoch, dass dieses Verhalten neben teuren Strafzetteln noch viel unangenehmere Folgen haben kann: Ist ein falsch parkendes Fahrzeug in irgendeiner in Form einen Unfall verwickelt, so drohen dem Halter Vorwürfe, eine Mitschuld am Schaden zu tragen.


Schadensforderungen durch Mitschuld-Regelung vermindern

Konkret bedeutet dies für Unfallverursacher, dass die durch den Unfall entstandenen Schadensforderungen anteilig bei einem Falschparker eingefordert werden können. Nicht selten bewegt sich dieser Anteil im Bereich von über 25% der Kosten des Gesamtschadens – die genaue Höhe wird in aller Regel auf dem Klageweg festgestellt werden müssen. Für Unfallverursacher ist die Mitschuld-Regelung also ein Weg, um berechtigterweise nicht auf 100% des entstandenen Schadens sitzen zu bleiben.

Der Unfall-Verhaltenscheck
Was ein „Unfall“ ist, wird häufig verkannt. Vom leichten Anstoßen eines Fahrzeuges bis zu dem Fall, dass ein solches gänzlich unbrauchbar wird – sobald ein Schaden entstanden ist, sollten verschiedene Verhaltensregeln unbedingt eingehalten werden:

- Den anderen Unfallbeteiligten müssen die eigenen Personalien zur Verfügung gestellt werden

- Sind andere Unfallbeteiligte nicht zu erreichen, so MUSS zwingend die Polizei informiert werden. ACHTUNG: Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, riskiert ein Strafverfahren.

- Tipp: Die Kamera des Handys nutzen, um die Unfallszenerie überblickshaft aufzunehmen. Dies sichert Beweise, um in einem Zivilverfahren möglicherweise eine Mitschuld eines Falschparkers oder ähnliches wirksam belegen zu können.

- Die Unfallstelle muss, sofern möglich, unbedingt geräumt werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld.

- Zur Schuld unbedingt schweigen! Sätze wie „Es tut mir leid, das war meine Schuld“ könnten in einem späteren Verfahren als Schuldeingeständnis angesehen und haftungsrechtlich gegen den Unfallbeteiligten verwendet werden.

Wer die Verhaltensregeln beachtet, hat die Chance, seinem Rechtsanwalt in einem möglichen Verfahren die besten Karten in die Hand zu legen. Der Unglücksfall kann in einem solchen Fall zum bestmöglichen Ergebnis, der Verminderung des eigenen Schadensanteils, geführt werden.


Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater