Sehr smart Steuern sparen: Pflichtteil von sich selbst verlangen
05.04.2013, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (1664 mal gelesen)
Steigende Erbschaftswerte sorgen dafür, dass Erben zunehmend in die Steuerpflicht rutschen. Weil Steuersparen (noch) keine Sünde ist, hier eine Empfehlung, wie einfach in gewissen Fällen – man muss sie nur kennen – die Erbschaftsteuer reduziert werden kann.
Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
Das Problem
Erben Kinder, gesteht ihnen das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil zu. Der darüber hinaus gehende Betrag unterliegt der Besteuerung. Setzen sich Eltern zunächst als Alleinerben ein, ihr (einziges) Kind als „Schlusserben“, so ist das Kind beim Tod des erstversterbenden Elternteils enterbt. Folglich steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils wird das Kind Alleinerbe. Die Frage ist: Kann es für die Besteuerung verlangen, dass zwischen Pflichtteil (als Nachlassverbindlichkeit) und Erbschaft getrennt wird – mit der Folge einer geringeren (Gesamt)-Steuerbelastung, weil der Pflichtteil einen Wert von weniger als 400.000 Euro hat und damit steuerfrei bleibt?
Die Lösung des Bundesfinanzhofs
Erfreulich: Das geht, wie ein Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts zeigt.
Folgender „klassischer“ Fall lag dem Bundesfinanzhof in München (Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11) zur Entscheidung vor:
Die Eltern hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Als Erbin des länger lebenden Elternteils setzten sie ihre einzige Tochter ein.
Im Jahr 2003 stirbt der Vater.
Im Jahr darauf, im August 2004 stirbt die Mutter.
Die Tochter erbt von der Mutter rund 960.000 Euro. Zu versteuern wäre der über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegende Wert von rund 560.000 Euro.
Die schlaue Tochter macht jedoch – nach dem Anfall der Erbschaft quasi gegen sich selbst – den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters in Höhe von rund 70.000 Euro geltend.
Ihre erbschaftsteuerliche Argumentation: Der Pflichtteil ist steuerfrei, weil er unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt.
Der Pflichtteil sei von der Erbschaft abzuziehen, sodass nicht rund 960.000 Euro abzüglich Freibetrag zu versteuern seien, sondern „nur“ (960.000 Euro Nachlasswert abzüglich 70.000 Euro) 890.000 Euro abzüglich Freibetrag von 400.000 - somit „nur“ rund 490.000 Euro statt rund 560.000 Euro.
Bei einem Steuersatz von 15 % ist das immerhin eine Ersparnis von rund 10.500 Euro.
Während das Finanzamt und das Finanzgericht der Tochter diese Rechenoperation versagen, springt der Bundesfinanzhof ihr zur Seite. Zwar komme dem bloßen Anfall des Pflichtteils noch keine steuerliche Bedeutung zu. Steuerlich von Belang werde der Pflichtteil erst, wenn er geltend gemacht werde. Die „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs bestehe in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Dieses ernstliche Verlangen liege auch dann vor, wenn der Alleinerbe des zweitversterbenden Elternteils den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem Finanzamt als Nachlassverbindlichkeit geltend mache. Falls der Pflichtteilsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sei, müsse das Finanzamt ihn berücksichtigen.
Empfehlung
Erbschaftsteuerpflichtige Schlusserben sollten stets prüfen, ob ihnen Pflichtteilsansprüche aus dem Tod des erstversterbenden Elternteils zustehen. Jedenfalls dann, wenn diese Ansprüche nicht verjährt sind, können sie den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abziehen und somit die Erbschaftsteuer reduzieren. Ein gescheiter Fachanwalt für Erbrecht oder ein auf Erbrecht spezialierter Steuerberater können eine Menge Steuern sparen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Ein Rechtstipp von Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
Das Problem
Erben Kinder, gesteht ihnen das Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber jedem Elternteil zu. Der darüber hinaus gehende Betrag unterliegt der Besteuerung. Setzen sich Eltern zunächst als Alleinerben ein, ihr (einziges) Kind als „Schlusserben“, so ist das Kind beim Tod des erstversterbenden Elternteils enterbt. Folglich steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils wird das Kind Alleinerbe. Die Frage ist: Kann es für die Besteuerung verlangen, dass zwischen Pflichtteil (als Nachlassverbindlichkeit) und Erbschaft getrennt wird – mit der Folge einer geringeren (Gesamt)-Steuerbelastung, weil der Pflichtteil einen Wert von weniger als 400.000 Euro hat und damit steuerfrei bleibt?
Die Lösung des Bundesfinanzhofs
Erfreulich: Das geht, wie ein Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts zeigt.
Folgender „klassischer“ Fall lag dem Bundesfinanzhof in München (Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11) zur Entscheidung vor:
Die Eltern hatten sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Als Erbin des länger lebenden Elternteils setzten sie ihre einzige Tochter ein.
Im Jahr 2003 stirbt der Vater.
Im Jahr darauf, im August 2004 stirbt die Mutter.
Die Tochter erbt von der Mutter rund 960.000 Euro. Zu versteuern wäre der über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegende Wert von rund 560.000 Euro.
Die schlaue Tochter macht jedoch – nach dem Anfall der Erbschaft quasi gegen sich selbst – den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Vaters in Höhe von rund 70.000 Euro geltend.
Ihre erbschaftsteuerliche Argumentation: Der Pflichtteil ist steuerfrei, weil er unter dem Freibetrag von 400.000 Euro liegt.
Der Pflichtteil sei von der Erbschaft abzuziehen, sodass nicht rund 960.000 Euro abzüglich Freibetrag zu versteuern seien, sondern „nur“ (960.000 Euro Nachlasswert abzüglich 70.000 Euro) 890.000 Euro abzüglich Freibetrag von 400.000 - somit „nur“ rund 490.000 Euro statt rund 560.000 Euro.
Bei einem Steuersatz von 15 % ist das immerhin eine Ersparnis von rund 10.500 Euro.
Während das Finanzamt und das Finanzgericht der Tochter diese Rechenoperation versagen, springt der Bundesfinanzhof ihr zur Seite. Zwar komme dem bloßen Anfall des Pflichtteils noch keine steuerliche Bedeutung zu. Steuerlich von Belang werde der Pflichtteil erst, wenn er geltend gemacht werde. Die „Geltendmachung“ des Pflichtteilsanspruchs bestehe in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Anspruchs gegenüber dem Erben. Dieses ernstliche Verlangen liege auch dann vor, wenn der Alleinerbe des zweitversterbenden Elternteils den Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem Finanzamt als Nachlassverbindlichkeit geltend mache. Falls der Pflichtteilsanspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt sei, müsse das Finanzamt ihn berücksichtigen.
Empfehlung
Erbschaftsteuerpflichtige Schlusserben sollten stets prüfen, ob ihnen Pflichtteilsansprüche aus dem Tod des erstversterbenden Elternteils zustehen. Jedenfalls dann, wenn diese Ansprüche nicht verjährt sind, können sie den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abziehen und somit die Erbschaftsteuer reduzieren. Ein gescheiter Fachanwalt für Erbrecht oder ein auf Erbrecht spezialierter Steuerberater können eine Menge Steuern sparen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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