Sexting und § 184 StBG

14.04.2014, Autor: Herr Christoph Nebgen / Lesedauer ca. 2 Min. (529 mal gelesen)
Der "Verbreitung pornographischer Schriften" können - gerade im Internet - viele Verhaltensweisen unterfallen, die man zunächst nicht damit in Verbindung bringt. Das sogenannte "Sexting" ist ein Beispiel.

Wenn Sie eine Vorladung oder Anhörung der Polizei wegen Verbreitung pornographischer Schriften, § 184 StGB, bekommen haben, wissen Sie vielleicht zunächst gar nicht warum. Dies ist eines der Delikte, deren Verfolgung in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Unter diesen Tatbestand fallen viele Verhaltensweisen, die durch die Verbreitung des Internets und des Smartphones überhaupt erst möglich geworden sind. Man lese hierzu beispielsweise den Beitrag "Erregung im Schattenreich" in der Ausgabe 15/2014 des "Spiegel".

Eine dieser Verhaltensweisen ist das so genannte "Sexting". Jemand fertigt z. B. mittels eines Smartphones pornographische Bilder oder Filme von sich selbst und verschickt diese dann an ausgewählte Personen. Das mag für beide sexuell erregend sein, solange der Empfänger damit einverstanden ist. Ist der Empfänger allerdings nicht damit einverstanden, kann es strafrechtlich relevant werden. Die Anzahl insbesondere derjenigen Frauen, die sich von dieser Form der Anmache eher abgestoßen oder gar beleidigt fühlt, nimmt nämlich rasant zu. Bei vielen liegt der Gedanke nahe, dem Treiben durch eine Strafanzeige bei der Polizei ein Ende zu setzen. Was folgt, ist eigentlich immer ein Strafverfahren - eben wegen der Verbreitung pornographischer Schriften.

Diese Vorschrift umfasste bei ihrer Einfügung zunächst tatsächlich nur Schriften im eigentlichen Sinne, aber Vorsicht: Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich, § 11 Abs. 3 StGB.

Ist man einmal Beschuldigter in einem solchen Verfahren, gibt es zwar eine Reihe von Verteidigungsansätzen, man sollte sich aber auch hier davor hüten, selbst und ohne anwaltliche Beratung tätig zu werden. In fast allen Fällen liegt dem Ermittlungsverfahren die Strafanzeige zugrunde, von der sie nicht wissen, was darin steht. Immer wieder gibt es auch Beschuldigte, die ihre Photos stolz an eine ganzen Reihe von Empfänger(innen) geschickt haben und gar nicht sicher wissen, welcher Fall eigentlich Gegenstand der Ermittlungen ist. Bei Akteneinsicht wundert sich dann mancher, wer von seinen Angebeteten da plötzlich polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hat.

Doppelt dumm, wer da durch eine vorschnelle eigene Erklärung die Polizei erst auf die Spur weiterer Geschädigter bringt.

Nicht zu unterschätzen ist auch die zivilrechtliche Seite dieses Tuns: Der Geschädigte hat praktisch immer eine Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der unverlangt explizite Bilder von sich verschickt hat. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seiner Ansprüche, hat man doppelt Ärger, den man nur abwehren kann, indem man selbst einen Rechtsanwalt oder Strafverteidiger beauftragt.

Erstaunlich hoch ist übrigens die Anzahl derjenigen, die behaupten, sich beim Versand der Bilder schlicht bei der Adresse des Empfängers geirrt zu haben. Was für Mausi gedacht war, hat eben versehentlich Maren bekommen. Das liegt zwar nahe, ob Polizei und Staatsanwaltschaft es allerdings jedem auch abnehmen, ist eine andere Frage.

Es lohnt sich - übrigens auch wirtschaftlich - einen versierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht zu konsultieren.

Mehr erfahren Sie unter