Sexueller Missbrauch und Verjährung
10.02.2014, Autor: Frau Sylvia True-Bohle / Lesedauer ca. 1 Min. (426 mal gelesen)
Schmerzensgeld bei sexuellem Missbrauch und Verjährung
Häufig verdrängt ein Opfer das ihm angetane Unrecht, bis die Erinnerung aufgrund eines völlig anderen Ereignisses zurückkommt.
In der Regel beginnt die Verjährung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld mit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.
Hier hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 12.07.2011, Az: 13 U 17/11, allerdings etwas anders entschieden. Das Oberlandesgericht führt aus, dass dann, wenn ein Tatopfer das Tatgeschehen aufgrund einer psychischen Traumatisierung verdrängt hat, die Verjährungsfrist erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene beginnt.
In dem dortigen Fall lag der sexuelle Missbrauch mehr als 20 Jahre zurück, wobei das Opfer nach seinen Angaben dieses vollständig verdrängt hatte. Erst anlässlich einer Familienfeier sei dann plötzlich seine Erinnerung zurückgekehrt.
Der Täter hatte sich in dem Verfahren auf Verjährung berufen. Dem hat das OLG entgegengehalten, dass die konsequente Verdrängung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung zu beachten sei mit der Folge, dass erst mit Eintritt der Erinnerung an das Geschehene die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
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