So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung wegen Filesharings

02.12.2014, Autor: Herr David Geßner / Lesedauer ca. 5 Min. (561 mal gelesen)
Der folgende Artikel soll Ihnen einen Überblick über urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharings und die richtige Reaktion darauf geben.

Wie sollte man reagieren, wenn man eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharing erhalten hat?

Einleitung

Wenn von Filesharing gesprochen wird, ist meist das sogenannte Peer-to-Peer-Filesharing (P2P-Filesharing) gemeint. Bei dieser Art von Filesharing, welche seit vielen Jahren immer wieder Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen ist, laden User sich in Peer-to-Peer-Netzwerken z.B. urheberrechtlich geschützte Musikstücke, Filme, Serien, Hörbücher, Computerspiele oder Software herunter. Das Problematische daran ist jedoch nicht das Downloaden der Dateien, sondern vielmehr die Tatsache, dass im Rahmen des Peer-to-Peer-Filesharings der User durch das Downloaden automatisch zum Anbieter der heruntergeladenen urheberrechtlich geschützten Werke wird. Dieses öffentliche Zugänglichmachen der Dateien stellt den Anknüpfungspunkt für eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar. Eine Vielzahl von Anwaltskanzleien hat sich innerhalb der letzten Jahre darauf spezialisiert, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing kostenpflichtig abzumahnen. So arbeiten sie auf lukrative Weise mit Rechteinhabern aus der Musik- und Filmbranche zusammen, deren Urheberrechte sie vertreten. Adressaten einer solchen urheberrechtlichen Abmahnung sind meist unangenehm überrascht und aufgrund der Forderungen und meist sehr kurz bemessenen Fristen zugleich überfordert. Zwar sollte man meinen, dass insbesondere die jüngeren Generationen in Bezug auf das Thema Filesharing nicht zuletzt durch die Medien sensibilisiert sein sollten. Bemerkenswerterweise jedoch wird anhand der Reaktionen abgemahnter Mandanten immer wieder deutlich, dass viele Internetnutzer sich über die rechtlichen Folgen illegaler Downloads nicht bewusst sind.

Abmahnung wegen Filesharing erhalten, was wird verlangt?

Nun hat es auch Sie oder einen Ihrer Angehörigen getroffen. Ihnen wird vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf einer Tauschbörse wie bittorent öffentlich zugänglich gemacht zu haben. In der Regel wird vom Abgemahnten dreierlei verlangt:

1. Zum einen wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, um eine Wiederholungsgefahr bezüglich der angeblichen Rechtsverletzungen auszuräumen. Zu diesem Zweck ist dem Abmahnschreiben in der Regel eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt. Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollen Sie sich unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten, ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon zukünftig nicht im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

2. Darüber hinaus verlangen die Abmahner vom Abgemahnten die Zahlung von Schadensersatz, dessen Höhe stark davon abhängig ist, ob eines oder mehrere Werke durch ein öffentliches Zugänglichmachen in Tauschbörsen zum Download angeboten wurden und wie aktuell die jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werke sind. Zumeist verlangen die Abmahner die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes.

3. Schließlich wird vom Abgemahnten stets die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangt, welche durch die Abmahnung enstanden sind. Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich vom Gegenstandswert abhängig. Für urheberrechtliche Abmahnungen sieht § 97 a Abs. 3 UrhG jedoch vor, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegestandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch in Höhe von 1.000,00 € bemessen, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Eine Ausnahme von der Anwendung dieses Gegenstandswertes wird dann gemacht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Wie ist auf die Abmahnung zu reagieren?

Nun sehen Sie sich den Ansprüchen der Gegenseite ausgesetzt und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen. Sie sehen zunächst nur, dass Sie einen hohen Betrag zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben sollen, dies innerhalb einer sehr kurzen Frist von wenigen Tagen. Folgende grundlegende Verhaltensweisen sind im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings besonders wichtig:

1. Bewahren Sie trotz der meist kurz bemessenen Fristen unbedingt Ruhe. Nichts ist schlimmer und für eine spätere Verteidigung schädlicher als ein vorschnelles Handeln gegenüber der Gegenseite.

2. Nehmen Sie in gar keinem Fall allein und ohne anwaltlichen Rat Kontakt zur Gegenseite auf. In diesem Zusammenhang getätigte Äußerungen können in einem möglichen Rechtsstreit gegen Sie verwendet werden. Schweigen ist hier zunächst Gold.

3. Unterschreiben Sie keinesfalls voreilig die beigefügte vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, dies kann weitreichende Folgen für Sie haben, da diese oft zu weit gefasst ist und mit hohen, lebenslangen Vertragsstrafen verbunden sein kann. Auch die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung, wie sie oft pauschal empfohlen wird, ist nicht in allen Fällen angezeigt. Sind Sie weder als Täter noch als Störer für die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung verantwortlich, sollte gar keine Unterlassungserklärung abgegeben werden.

4. Zahlen Sie nicht voreilig auf geltend gemachte Forderungen, diese sind oft überhöht oder bereits dem Grunde nach nicht berechtigt.

5. Beachten Sie die gesetzten Fristen und wenden Sie sich innerhalb dieser an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht. Auch wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben sollten, ist es keinesfalls zu empfehlen, die Angelegenheit ohne jegliche Reaktion auszusitzen. Es ist nämlich auch möglich, dass Sie als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden können. Eine Nichtreaktion kann sodann kostspielige Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Wie ich Ihnen helfe, sich erfolgreich gegen eine Abmahnung wegen Filesharing zu verteidigen

Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen vertreten und kenne daher die Vorgehensweise der abmahnenden Kanzleien sehr genau.

Ich übernehme Ihre interessengerechte, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bundesweit und erarbeite eine individuelle Verteidigungsstrategie für Sie. Die außergerichtliche Tätigkeit biete ich zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 250,00 € netto an.

Diese umfasst folgende Leistungen:

* genaue Prüfung der Abmahnung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit
* die Erarbeitung einer individuellen Verteidigungstrategie
* Korrespondenz mit der Gegenseite
* Führen von Vergleichsverhandlungen, wenn es Ihr individueller Fall erfordert
* Abwehr der Forderungen, wenn die Abmahnung unbegründet ist

Ziel meiner Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, wobei es immer auf die Umstände im Einzelfall ankommt. In einigen Fällen lassen sich die Forderungen vollständig abwehren, in anderen Fällen zumindest reduzieren.
Gegenstand meiner Vertretung ist zunächst eine eingehende Überprüfung der an Sie adressierten Abmahnung auf die Ihnen vorgeworfenen Rechtsverstöße. Grundsätzlich wird zunächst der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses abgemahnt, da die Vermutung gilt, dass dieser den Rechtsverstoß begangen hat. In vielen Fällen lässt sich diese Vermutung jedoch widerlegen, etwa, weil der Anschlussinhaber den Anschluss nicht allein nutzt, sondern neben weiteren im Haushalt lebenden Personen wie Mitbewohnern, Partnern oder Kindern. Keinesfalls sollte man sich von den mehrseitigen Abmahnungen abschrecken lassen, welche durch das Zitieren diverser Rechtsprechung den Eindruck erwecken wollen, der vorgeworfene Rechtsverstoß sei unwiderlegbar. Die Rechtslage ist nicht so klar wie von ihnen dargestellt und mittlerweile sehr anschlussinhaberfreundlich.

Darüber hinaus nehme ich eine Überprüfung der Abmahnung auf formelle Fehler, welche zur Unwirksamkeit der Abmahnung führen, vor. Gemäß § 97 a Abs 2 Satz 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht die Informationspflichten des § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG erfüllt, unwirksam mit der Folge, dass der Abgemahnte bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung gemäß
§ 97a Abs. 4 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsverteidigungskosten hat.

Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung wegen Filesharings erhalten, Kontaktieren Sie mich gern und vereinbaren einen Beratungstermin in meiner Kanzlei. Alternativ können Sie auch den kostenfreien Rückrufservice nutzen. Ich helfe Ihnen weiter!