So spart der Schlusserbe Erbschaftsteuer!
15.08.2017, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (189 mal gelesen)
Das gemeinschaftliche Berliner Testament ist bei Eheleuten sehr beliebt. Es kann aber steuerliche Nachteile haben. Gut, dass der Schlusserbe die noch nach Jahren wenigstens teilweise wieder ausgleichen kann.
Beim Berliner Testament setzen die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder sind für diesen Fall enterbt. Sie kommen erst beim zweiten Erbfall zum Zug.
Einem enterbten Kind steht der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Seine Höhe bemisst sich nach dem halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen den Erben. Das ist der überlebende Elternteil. Für den überlebenden Elternteil stellt sich der Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit dar. Er darf ihn steuermindernd von der Erbschaft abziehen. Das gilt aber nur, wenn das Kind den Pflichtteil auch geltend macht.
Beispiel:
Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eltern Volker und Marion haben eine Tochter, Tanja. Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben auf den ersten Erbfall ein. Erbin des letztversterbenden Elternteils ist Tochter Tanja.
Volker stirbt. Er hinterlässt einen Nettonachlass im Wert von 600.000 Euro. Der steht Marion als Alleinerbin zu. Tanja hat Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von ¼ des Netto-Nachlasswertes, also auf 150.000 Euro.
Tanja verlangt von ihrer Mutter Marion den Pflichtteil. Marion kann den Betrag von 150.000 Euro von ihrer Erbschaft abziehen. Ihr bleiben noch 450.000 Euro. Damit liegt sie unter dem Freibetrag. Sie muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Auch für Tanja fällt keine Erbschaftsteuer an. Ihr Freibetrag liegt bei 400.000 Euro. Der Nachlass von Volker ist steuerfrei verteilt. Der Staat geht leer aus.
Eltern wünschen meist nicht, dass der überlebende Elternteil von den Kindern mit Pflichtteilsansprüchen behelligt wird. Sie schreiben sogar Pflichtteilsabwehrklauseln in ihr Testament. In vielen Fällen respektieren Kinder diesen Wunsch. In diesem Fall ergibt sich im Beispielsfall folgende steuerliche Situation:
Marion erbt 600.000 Euro. Tanja verlangt den Pflichtteil nicht. Marion kann den Pflichtteil daher nicht von der Erbschaft abziehen. Nach Abzug des Freibetrages von 500.000 Euro bleiben 100.000 Euro, die Marion versteuern muss. Der Steuersatz liegt bei 11 %. Marion muss 11.000 Euro Erbschaftsteuer an den Staat bezahlen. Ihr bleiben somit 589.000 Euro.
Wie sieht die Situation beim zweiten Erbfall aus?
Marion stirbt nur sechs Monate nach ihrem Ehemann Volker. Tanja wird ihre Alleinerbin. So steht es im Berliner Testament. Marion hatte kein eigenes Vermögen. Sie hinterlässt deshalb nur das, was sie von ihrem Ehemann geerbt hatte, abzüglich der inzwischen schon bezahlten Erbschaftsteuer, netto also 589.000 Euro.
Tanja erbt 589.000 Euro. Als Tochter steht ihr ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Es verbleibt ein Betrag von 189.000 Euro, den sie versteuern muss. Der Steuersatz beträgt 11 %. Tanja muss also 20.790 Euro versteuern.
Allerdings erbt Tanja auch die Pflichtteilsschuld ihrer Mutter. Tanja hatte nach dem Tod ihres Vaters den ihr zustehenden Pflichtteils zwar nicht geltend gemacht, aber auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet.
Zivilrechtlich erlischt die Schuld, weil Tanja den Anspruch jetzt gegen sich selbst geltend machen müsste. Erbschaftsteuerlich kommt es jedoch nicht zum Erlöschen dieses Anspruchs, § 10 Abs. 3 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Das bedeutet nichts anderes, als dass Tanja jetzt die Geltendmachung des Pflichtteils nachholen und steuerlich den Pflichtteil gegen sich selbst (als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Marion) geltend machen kann. Das bringt im Beispielsfall erhebliche steuerliche Vorteile:
Tanja steht der Pflichtteil nach dem Vater Volker in Höhe von 150.000 Euro zu. Dieser Wert liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, sodass er steuerfrei bleibt; Tanja muss für den Pflichtteil in Höhe von 150.000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen.
Von der Erbschaft nach der Mutter Marion in Höhe von 589.000 Euro darf Tinella den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehen, also 589.000 Euro minus 150.000 Euro.
Der Besteuerung darf dann nur noch der Betrag von 439.000 Euro zugrunde gelegt werden. Nur den über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegende Betrag von 39.000 Euro muss Tanja versteuern. Der Steuersatz beläuft sich auf 7 %, die Erbschaftsteuer beträgt somit 2.730 Euro.
Nur allein durch die nachträgliche Geltendmachung des Pflichtteils erspart es sich Tanja damit, 20.790 Euro Steuern zu zahlen. Es gelingt ihr, die Steuerschuld auf 2.730 Euro zu reduzieren, also um rund 87 % im Beispielsfall oder 18.060 Euro.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch die Verjährung ist Tanja aber nicht daran gehindert, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abzuziehen und Steuern zu sparen. Denn sie wird die Einrede der Verjährung sicher nicht gegen sich selbst erheben.
Fazit:
Der Schlusserbe oder die Schlusserben können von ihrer Erbschaft nach dem letztversterbenden Elternteil den Pflichtteil, der ihnen nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils zustand, abziehen und damit in geeigneten Fällen eine erhebliche Einsparung an Erbschaftsteuer erzielen.
Beim Berliner Testament setzen die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Kinder sind für diesen Fall enterbt. Sie kommen erst beim zweiten Erbfall zum Zug.
Einem enterbten Kind steht der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Seine Höhe bemisst sich nach dem halben Wert des gesetzlichen Erbteils. Er richtet sich gegen den Erben. Das ist der überlebende Elternteil. Für den überlebenden Elternteil stellt sich der Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit dar. Er darf ihn steuermindernd von der Erbschaft abziehen. Das gilt aber nur, wenn das Kind den Pflichtteil auch geltend macht.
Beispiel:
Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eltern Volker und Marion haben eine Tochter, Tanja. Die Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben auf den ersten Erbfall ein. Erbin des letztversterbenden Elternteils ist Tochter Tanja.
Volker stirbt. Er hinterlässt einen Nettonachlass im Wert von 600.000 Euro. Der steht Marion als Alleinerbin zu. Tanja hat Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von ¼ des Netto-Nachlasswertes, also auf 150.000 Euro.
Tanja verlangt von ihrer Mutter Marion den Pflichtteil. Marion kann den Betrag von 150.000 Euro von ihrer Erbschaft abziehen. Ihr bleiben noch 450.000 Euro. Damit liegt sie unter dem Freibetrag. Sie muss keine Erbschaftsteuer zahlen. Auch für Tanja fällt keine Erbschaftsteuer an. Ihr Freibetrag liegt bei 400.000 Euro. Der Nachlass von Volker ist steuerfrei verteilt. Der Staat geht leer aus.
Eltern wünschen meist nicht, dass der überlebende Elternteil von den Kindern mit Pflichtteilsansprüchen behelligt wird. Sie schreiben sogar Pflichtteilsabwehrklauseln in ihr Testament. In vielen Fällen respektieren Kinder diesen Wunsch. In diesem Fall ergibt sich im Beispielsfall folgende steuerliche Situation:
Marion erbt 600.000 Euro. Tanja verlangt den Pflichtteil nicht. Marion kann den Pflichtteil daher nicht von der Erbschaft abziehen. Nach Abzug des Freibetrages von 500.000 Euro bleiben 100.000 Euro, die Marion versteuern muss. Der Steuersatz liegt bei 11 %. Marion muss 11.000 Euro Erbschaftsteuer an den Staat bezahlen. Ihr bleiben somit 589.000 Euro.
Wie sieht die Situation beim zweiten Erbfall aus?
Marion stirbt nur sechs Monate nach ihrem Ehemann Volker. Tanja wird ihre Alleinerbin. So steht es im Berliner Testament. Marion hatte kein eigenes Vermögen. Sie hinterlässt deshalb nur das, was sie von ihrem Ehemann geerbt hatte, abzüglich der inzwischen schon bezahlten Erbschaftsteuer, netto also 589.000 Euro.
Tanja erbt 589.000 Euro. Als Tochter steht ihr ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Es verbleibt ein Betrag von 189.000 Euro, den sie versteuern muss. Der Steuersatz beträgt 11 %. Tanja muss also 20.790 Euro versteuern.
Allerdings erbt Tanja auch die Pflichtteilsschuld ihrer Mutter. Tanja hatte nach dem Tod ihres Vaters den ihr zustehenden Pflichtteils zwar nicht geltend gemacht, aber auch nicht auf den Pflichtteil verzichtet.
Zivilrechtlich erlischt die Schuld, weil Tanja den Anspruch jetzt gegen sich selbst geltend machen müsste. Erbschaftsteuerlich kommt es jedoch nicht zum Erlöschen dieses Anspruchs, § 10 Abs. 3 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Das bedeutet nichts anderes, als dass Tanja jetzt die Geltendmachung des Pflichtteils nachholen und steuerlich den Pflichtteil gegen sich selbst (als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Marion) geltend machen kann. Das bringt im Beispielsfall erhebliche steuerliche Vorteile:
Tanja steht der Pflichtteil nach dem Vater Volker in Höhe von 150.000 Euro zu. Dieser Wert liegt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro, sodass er steuerfrei bleibt; Tanja muss für den Pflichtteil in Höhe von 150.000 Euro keine Erbschaftsteuer zahlen.
Von der Erbschaft nach der Mutter Marion in Höhe von 589.000 Euro darf Tinella den Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit abziehen, also 589.000 Euro minus 150.000 Euro.
Der Besteuerung darf dann nur noch der Betrag von 439.000 Euro zugrunde gelegt werden. Nur den über dem Freibetrag von 400.000 Euro liegende Betrag von 39.000 Euro muss Tanja versteuern. Der Steuersatz beläuft sich auf 7 %, die Erbschaftsteuer beträgt somit 2.730 Euro.
Nur allein durch die nachträgliche Geltendmachung des Pflichtteils erspart es sich Tanja damit, 20.790 Euro Steuern zu zahlen. Es gelingt ihr, die Steuerschuld auf 2.730 Euro zu reduzieren, also um rund 87 % im Beispielsfall oder 18.060 Euro.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, beginnend ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Durch die Verjährung ist Tanja aber nicht daran gehindert, den Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaft abzuziehen und Steuern zu sparen. Denn sie wird die Einrede der Verjährung sicher nicht gegen sich selbst erheben.
Fazit:
Der Schlusserbe oder die Schlusserben können von ihrer Erbschaft nach dem letztversterbenden Elternteil den Pflichtteil, der ihnen nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils zustand, abziehen und damit in geeigneten Fällen eine erhebliche Einsparung an Erbschaftsteuer erzielen.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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