Sofortiger Vollzug einer Beseitigungsanordnung durch Bauaufsichtsbehörde

28.02.2019, Autor: Herr Martin Spatz / Lesedauer ca. 2 Min. (518 mal gelesen)
Errichtet ein Grundstückseigentümer eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung dieser Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Baubehörde erlässt hierzu einen entsprechenden Beseitigungsbescheid. Der Grundstückseigentümer hat dann die Möglichkeit durch Klage (oder je nach Bundesland durch vorherigen Widerspruch) die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung überprüfen zu lassen. Macht der Grundstückseigentümer hiervon Gebrauch, wird die Wirkung des Bescheids vorläufig "aufgeschoben", d.h. der Betroffene braucht der Beseitigungsanordnung im Bescheid - vorerst - nicht nachzukommen, solange über die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsbescheids ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig ist.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde die "sofortige Vollziehung" anordnet. Die Bauaufsichtsbehörde kann aber die sofortige Vollziehung der Pflicht zur Beseitigung einer baulichen Anlage nicht nach freiem Ermessen einfach anordnen. Es muss vielmehr ein "besonderes Vollzugsinteresse" vorliegen.

Allein der Hinweis, ein besonderes öffentliches Interesse bestehe daran, den baurechtswidrigen Zustand in angemessener Zeit zu beseitigen, genügt nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel gegen die Beseitigungsanordnung in der Sache selbst voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In der Regel ist es der Baubehörde auch in diesen Fällen zumutbar, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs begründet dies in einem Beschluss vom 30.01.2019 (Az. 9 CS 18.2533) damit, "dass eine baurechtliche Beseitigungsanordnung in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme ist, deren Vollzug dem Betroffenen hohe Kosten verursacht und nur mehr schwer rückgängig zu machende Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird. . . "

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigung ist nur dann möglich, wenn öffentliche oder überwiegende private Interessen besonders dringlich sein und keinen Aufschub bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens dulden. Dies kann z.B. der Fall bei Gefahren für Leben und Gesundheit sein, z.B. fehlende Standsicherheit oder ungenügender Brandschutz.