Solar8 Energy AG: Anleger sollen auf Teil der Zinsen verzichten

29.10.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (600 mal gelesen)
Die Anleger der Solar8 Energy AG Anleihe (WKN: A1H3F8 / ISIN: DE000A1H3F87) sollen auf einen Teil ihrer Zinsen verzichten und einer Laufzeitverlängerung zustimmen, teilt das Unternehmen mit. Daher werden sie am 12. November zu einer Gläubigerversammlung eingeladen.

Die Anleger der Solar8 Energy AG Anleihe (WKN: A1H3F8 / ISIN: DE000A1H3F87) sollen auf einen Teil ihrer Zinsen verzichten und einer Laufzeitverlängerung zustimmen, teilt das Unternehmen mit. Daher werden sie am 12. November zu einer Gläubigerversammlung eingeladen.

Der Ratinger Photovoltaik-Kraftwerksbetreiber hatte die Anleihe 2011 mit einem Zinskupon von 9,25 Prozent p.a. und einer Laufzeit bis 2016 begeben. Nun sollen die Bedingungen offenbar auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten geändert werden. Das Unternehmen wird den Anleihegläubigern bei der Gläubigerversammlung voraussichtlich vorschlagen, die Verzinsung der Anleihe ab dem 7. April 2014 auf 3 Prozent p.a. zu senken. Darüber hinaus soll auch die Laufzeit bis April 2021 um fünf Jahre verlängert werden.

„Die Anleger sollten sich gut überlegen, ob sie auf diese Vorschläge wirklich eingehen wollen. Niemand kann sagen, wie sich die Inflationsrate bis 2021 entwickelt und ob drei Prozent Zinsen dann angemessen sind. Ebenso ist es ungewiss, ob die Veränderung der Anleihebedingungen dem Unternehmen nachhaltig helfen kann“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Daher sei es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen und die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Cäsar-Preller denkt dabei auch an die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. „Können die Zinsen nicht bedient oder die Anleihe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt werden, steht für die Anleger viel Geld auf dem Spiel. Ansprüche auf Schadensersatz können sich beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern ergeben“, erklärt der Fachanwalt.

Sollten die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder auch nur irreführend sein, können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend gemacht werden und das Geschäft komplett rückabgewickelt werden. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger zudem umfassend über die Risiken ihrer Kaptalanlage aufgeklärt werden müssen. „Ein Zinssatz von 9,25 Prozent klingt natürlich sehr verlockend, sollte aber auch immer ein Warnsignal sein. Ähnliche Bedingungen gab es leider auch schon bei anderen Unternehmensanleihen, die dann die Zinsen nicht bedienen konnten. Daher ist es für die Anleger ratsam, frühzeitig zu handeln und möglichen Schaden abzuwenden“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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