Solarworld: Anleger zu spät informiert?

14.05.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1346 mal gelesen)
Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat den Hinweis eines aufmerksamen Beobachters aufgenommen und „zwischen den Zeilen“ der aktuellen Solarworld-Diskussion ein Detail entdeckt, das mögliche Verantwortung – zumindest aber eine Pflichtverletzung von Verantwortlichen – aufzeigt.

Cäsar-Preller: „Es geht hier um einen meiner Meinung nach offensichtlichen Rechtsbruch bei Solarworld, der bislang ebenso offensichtlich unbemerkt abläuft.“

Nach § 92, Absatz 1 des Aktiengesetzes ist zwingend vorgeschrieben: "Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen."

Mit der ad hoc-Meldung vom 17. April war dieser Sachverhalt zweifelsfrei erfüllt, so dass die Frist für Solarworld vom 17. April an lief. Trotz alledem sind drei Wochen vergangen, ohne dass eine Einberufung im Bundesanzeiger veröffentlicht wäre. Sollte es zu einem Verfahren kommen, dann dürfte „unverzüglich“ definiert werden müssen. Normalerweise bedeutet es "ohne schuldhaftes Verzögern"!

Cäsar-Preller: „Hier wurde und wird Aktionärsgeld verbrannt und es wird nach Verantwortlichen gesucht werden müssen! Der vorstehende Sachverhalt ist zumindest geeignet, den Vorstand für ein absolut verspätetes Informieren der Aktionäre und des Marktes verantwortlich zu machen!“

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