Standardisierte Messverfahren: Verurteilung kann lediglich auf Angaben des Messverfahrens und Messwerte gestützt werden

10.08.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1756 mal gelesen)
Das OLG Bamberg hat am 22.02.2012 entschieden, dass bei einer Verurteilung wegen Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes die Mitteilung des Messverfahrens und den nach Abzug der Messtoleranzen ermittelten Abstand zur Zulässigkeit genügen.

Der Betroffene wurde vom AG Bamberg als Führer eines Lkw mit Anhänger wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des auf Autobahnen erforderlichen Abstandes zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein. Er bezieht sich hierbei u.a. auf die knappen Darlegungen im Urteil und einen daraus folgenden Darstellungsmangel, welcher gem. § 71 I OWiG i.V.m. § 267 StPO zur Urteilsaufhebung führt.

Das OLG bekräftigt, dass ein Urteil weitgehende Ausführungen, wie die Beschreibung der Messung im Einzelnen, nicht bedarf, wenn es sich bei dem angewandten Messverfahren um ein durch den Bundesgerichtshof qualifiziertes „standardisiertes Messverfahren“ handelt. Derzeit werden drei Messverfahren in Hinblick auf Abstandsmessungen als qualifiziert eingestuft: das sog. Brückenabstandsverfahren VAMA mit Charaktergenerator CG-P 50 E, das sog. Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS und das sog. Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystem VKS 3.01. Ersteres wurde hier eingesetzt und lässt somit die verminderten Anforderungen an das Urteil zu. Die notwendige Mitteilung des Messverfahrens, sowie der nach Abzug der Messtoleranzen ermittelte Abstand sind dem Urteil des AG zu entnehmen. Rechtsfehler sind daher nicht ersichtlich, weshalb das OLG Bamberg das Urteil des AG aufrecht erhielt.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.