Starkregen begründet Versicherungs-Überschwemmungsschäden!

02.09.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (264 mal gelesen)
Das LG Bochum hat per Urteil im April 2015 für Recht befunden, dass auch durch Starkregen hervorgerufene Schäden in den allgemeinen Versicherungsbedingungen mit dem "Überschwemmungsbegriff" erfasst sind.

Im vorliegenden Fall fuhr die Klägerin aufgrund von Starkregen zwischen der Einfädelung der A 52 und A 40 mit einer stark verringerten Geschwindigkeit von lediglich 40 km/h und geriet sodann in tiefe Wasserflächen, welche sich über die gesamte Fahrbahnbreite der A 40 erstreckten. Die  dadurch in den Motorraum und den Bereich der Scheinwerfer eingetretenen Wassermassen hatten dabei mehrere Kurzschlüsse sowie die Zerstörung von zwei Steuergeräten zur Folge. Es kam hierbei zum Ausfall des rechten und der Zerstörung des linken Scheinwerfers. Hinzu kamen Störungen der Blinkerfunktion und Leuchtweitenregulierung. Die Klägerin nahm ihren Versicherer schließlich in Höhe von 2617,30 € zwecks fachgerechter Reparatur in Anspruch.

Gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch Das AG Bochum wendete sich die Klägerin mit der Berufung, welche das LG Bochum als zulässig und begründet erachtete.

Das Gericht orientierte sich hier bei der Prüfung des Vorliegens einer Überschwemmung an einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006, wonach es zur Auslegung des Begriffs „Überschwemmung“ auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankomme, eine solche mithin dann vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet.

Die Auffassung der Beklagten, es habe –unabhängig vom Vorliegen der Überschwemmung – schon keine erforderliche Unmittelbarkeit der Einwirkung der etwaigen Überschwemmung vorgelegen, teilte das LG Bochum nicht. So sei eine Unmittelbarkeit trotz des Hereinfahrens der Klägerin in die Wassermassen gegeben. Zu begründen sei dies dadurch, dass die Klägerin insbesondere keine unbewussten Ausweichbewegungen unternommen habe, welche bedeutsam für den Schadenseintritt geworden wären und sie die Fahrt darüber hinaus unter Festhalten des Lenkrades mit einhergehender Drosselung der Geschwindigkeit wie beabsichtigt fortgesetzt hat.

Urteil des LG Bochum April 2015

 

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.