Startprobleme bei Neuwagen: Auto kann zurück gegeben werden!

22.08.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1361 mal gelesen)
Dem Käufer eines Neuwagens wurde durch das LG Hamburg das kaufrechtliche Rücktrittsrecht zugesprochen und er ist daher berechtigt die Rückgabe des Autos Zug um Zug gegen Kaufpreisrückzahlung vorzunehmen.

Der Käufer bemerkte bei seinem Neuwagen stets einen Verzögerung des Startvorgangs im Kaltstart. Er stellte dem Verkäufer das Auto vier Mal zur Nachbesserung zur Verfügung, konnte jedoch keine Behebung erreichen. Dies rechtfertigt den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da der Verkäufer den Mangel nicht feststellen konnte wurde dieser bestritten und nach der tatsächlichen Feststellung des Mangels im Verfahren eine erneute Möglichkeit der Nachbesserung gefordert. Dieser Forderung des Verkäufers muss der Käufer jedoch nicht nachkommen und kann die Rückabwicklung der Kaufsache, somit die Rückgabe des Auto, einleiten. Der Verkäufer hätte den Mangel erkennen müssen, zumal der Käufer seine Andienungspflicht genüge getan hat, indem er dem Verkäufer von den beobachteten Mängeln berichtete und ihm die Möglichkeit einräumte, die Ursache des Mangels nachzuvollziehen und zu beheben. Die erforderliche Fristsetzung erfolgte zumindest konkludent und war nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch ohnehin nach § 440 1 BGB entbehrlich. Aufgrund der Beweislastumkehr des § 476 BGB ist auch zu vermuten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, da der Käufer innerhalb der Sechs-Monats-Frist das Auto mit dem Mangel beim Verkäufer vorstellte.

Der Käufer muss jedoch bei Rückgabe des Autos die gezogenen Gebrauchsvorteile (Wertminderung) herausgeben. Diese errechnen sich aus dem Kaufpreis des Autos, der zurückgelegten Fahrstrecke und der voraussichtliche Gesamtleistung.

LG Hamburg mit Urteil vom 14.03.2010

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.