Strafzumessung bei misslungener Selbstanzeige und einer Steuerhinterzi

28.04.2015, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 2 Min. (405 mal gelesen)
Die Strafzumessung im Steuerstrafrecht

Der Fall ist bekannt. Weil es der Angeklagte war. Die hinterzogene Summe war sehr hoch. Dadurch wurde der Fall aber nicht bekannt. Juristisch ist aber nicht der Bekanntheitsgrad des damaligen Angeklagten von Bedeutung sondern vielmehr das Strafmaß und die Selbstanzeige des Verurteilten.

Die Selbstanzeige des Verurteilten war nicht wirksam. Soviel steht fest. Danach wurde diskutiert ob es sich schlicht um eine „missglückte“ Selbstanzeige handelte und diese, bei richtiger Beratung, wirksam hätte abgegeben werden können und somit auch entsprechend umfänglich berücksichtigt werden müsste oder ob es sich um einen „Schnellschuss“, bevor der Sperrgrund der Tatendeckung eintrat, handelte und somit eben nicht die absolute und strafmildernde Reue und Freiwilligkeit im Vordergrund stand.

Eine unwirksame Selbstanzeige ist grundsätzlich strafmildernd zu berücksichtigen. Vergleichbar mit einem Geständnis oder einer Schadenswiedergutmachung.

Umso mehr der freie Wille  zur  Rückkehr  zur  Steuerehrlichkeit und Reue erkennbar sind, umso höher kann die Strafmilderung ausfallen.

Sollten also nur formelle Fehler oder gar eine Falschberatung des Steuerberaters oder Rechtsanwalts zu der Unwirksamkeit führen, bleibt trotzdem noch die Reue und Freiwilligkeit, also der gute Wille.

In dem vorliegenden Fall des Herrn H. ging das Gericht jedoch davon aus, dass die Selbstanzeige aus Kalkül und Selbstverschulden nicht wirksam abgegeben werden konnte, da der Verurteilte sich nicht um entsprechende Unterlagen bemühte bzw. eine ausreichende Dokumentation führte.

Somit war eine „volle Punktzahl“, übertragen auf die Strafzumessung, nicht mehr zu erreichen.

Trotzdem wurde die „missglückte“ Selbstanzeige berücksichtigt. Und dies nicht zu knapp.

Dem Angeklagten wurde die Selbstanzeige dahingehend zu Gute gehalten, dass er sich selbst steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, durch das erstatten der Selbstanzeige, ausgeliefert hatte. Andererseits agierte er, so das Landgericht, nur mit zurückhaltender Kooperation während des gesamten Verfahrens.

Es wurde vorliegend erheblich von den zuvor festgestellten Grundsätzen des BGH vom 02.12.2008 zur Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung abgewichen.

Dort wurde festgestellt, dass bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe eigentliche keine Bewährungsstrafe mehr in Betracht kommt.

Nimmt man also ein Hinterziehungsbetrag von einer Millionen Euro an, müsste eine Strafe grundsätzlich in Höhe von zwei Jahren Haft (plus ein paar Monate) verhängt werden.

Dies ist keine absolute und feststehende Zahl bzw. Methode, Abweichungen sind immer möglich, der Rahmen wird aber erfahrungsgemäß von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft anerkennend berücksichtigt.

Dennoch ist der Unterschied in dem vorliegenden Fall beachtlich.

Für das Jahr 2003 wurde eine Steuerverkürzung in Höhe von 14.934.493,49 Euro festgestellt. Die Strafe belief sich auf 2 Jahre 6 Monate (Einzelstrafe).

Es scheint daher auch in Ausnahmefällen (Steuerhinterziehung in Millionenhöhe) möglich zu sein, dass eine milde Strafe, außerhalb der „Faustformel“, erzielt werden kann.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die Einzelfallprüfung in der Strafzumessung insbesondere im Steuerstrafrecht ist.