Streit in der Zweipersonen-GmbH - Gesellschafterausschluss und Geschäftsführer-Abberufung

02.06.2017, Autor: Herr Jörg Streichert / Lesedauer ca. 10 Min. (272 mal gelesen)
Gesellschafterausschluss und Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers sind in der zweigliedrigen GmbH aufgrund der in besonderem Maße personalistisch ausgeprägten Struktur nur unter Beachtung erhöhter Anforderungen möglich, wenn keine speziellen vertraglichen Regelungen hierzu vorgesehen sind. Hierbei ist vieles rechtlich umstritten.

A. Ausschluss des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund

I. Grundsätze beim Zwangsausschluss

1.
Im Gegensatz zu Personengesellschaften findet sich im GmbHG bis auf die Kaduzierung und die - möglicherweise - bereits in der Satzung festgelegte Einziehung keine Regelung über den zwangsweisen Ausschluss eines Gesellschafters.

Dies liegt darin begründet, dass bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft die vermögensmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Auseinandersetzungen der Gesellschafter wirken sich daher auf den Bestand der Gesellschaft, anders als bei Personengesellschaften, im Grundsatz nicht aus.

Wenn die Gesellschaft dennoch betroffen sein sollte, sieht das GmbHG lediglich die Möglichkeit vor, die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter oder durch gerichtliche Entscheidung aufzulösen.

Die gesetzlichen Regelungen erweisen sich in der Praxis als unzureichend. In Rechtsprechung und Literatur ist daher seit Langem anerkannt, dass der Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund auch dann möglich ist, wenn es keine Satzungsregelung hierzu geben sollte. Ein solches Ausschlussrecht kann satzungsmäßig noch nicht einmal abbedungen werden.

2.
Der wichtige Grund kann sich entweder aus den Umständen in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters ergeben, wobei als Folge unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls der Fortbestand der Gesellschaft unmöglich oder zumindest ernstlich gefährdet sein muss, sodass den übrigen Gesellschaftern der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft nicht mehr zuzumuten ist.

Personenbezogene Gründe sind Eigenschaften oder Verhältnisse in der Person des Gesellschafters, z. B. dauerhafte Erkrankung bei erforderlicher Mitarbeit, mangelnde Kreditwürdigkeit, Unfähigkeit zu loyaler Zusammenarbeit, Verlust der erforderlichen beruflichen Qualifikation oder der Familienzugehörigkeit.

Verhaltensbedingte Gründe können z.B. sein: Schwere Pflichtverletzungen (insbesondere Treuepflichtverletzungen), Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses, gesellschaftsschädigende Auftritte in der Öffentlichkeit, Verstöße gegen ein Wettbewerbsverbot, Straftaten zulasten der Gesellschaft, unsittliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern, Verleitung zum Verrat von Betriebsgeheimnissen oder unberechtigte Privatentnahmen.

3.
Bei der Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls ist auf die Art und die Bedeutung der vorgetragenen Umstände und deren Relevanz für das jeweilige Gesellschaftsverhältnis abzustellen. Einzelne schwerwiegende Verfehlungen können ebenso einen Ausschlussgrund darstellen wie das Vorliegen mehrerer Gründe, die, für sich genommen, noch nicht schwerwiegend genug sind.

Die eher personalistische oder kapitalistische Struktur der Gesellschaft spielt ebenfalls eine Rolle.

Ein etwaiges Verschulden sowohl des auszuschließenden Gesellschafters als auch der ausschließenden Gesellschafter ist bei der Abwägung der Umstände zu berücksichtigen.

Im Falle eines tief greifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter lässt die Rechtsprechung den Ausschluss eines Gesellschafters zudem nur zu, wenn das Zerwürfnis von dem auszuschließenden Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person der anderen, die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen würden.

4.
Da der Ausschluss das schärfste Mittel gegen einen Gesellschafter ist, kommt dieser unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nur in Betracht, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem die bezweckte Wirkung erzielt werden kann.

5.
Schließlich ist zu beachten, dass ein Gesellschafterausschluss nur erfolgen darf, wenn die Aufbringung und die Erhaltung des Stammkapitals nicht gefährdet sind. Ein Ausschluss darf folglich dann nicht stattfinden, wenn der Geschäftsanteil nicht voll einbezahlt wurde oder wenn feststeht, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen gezahlt werden kann. Ein Beschluss, der gegen diese Grundsätze verstößt, ist nichtig.


II. Verfahren der Zwangsausschließung

Der Ausschluss des Gesellschafters erfolgt in drei Schritten, die sich aus Gesellschafterbeschluss, Ausschließungsklage und Verfügung über den Geschäftsanteil zusammensetzen.

Die Entscheidung über die Erhebung der Ausschlussklage erfolgt durch Gesellschafterbeschluss, bei dem der betroffene Gesellschafter kein eigenes Stimmrecht hat. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit.

Auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses ist sodann die Ausschließungsklage zu erheben.

Der Ausschluss erfolgt dann durch ein rechtsgestaltendes Urteil, sofern die Satzung nicht bereits einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss hierfür ausreichen lässt. Im Urteil ist auch darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsanteil eingezogen oder auf einen Dritten übertragen werden soll.

Bis 2012 galt, dass die Zwangsausschließung erst wirksam erfolgte, wenn die erforderliche Abfindung gezahlt wurde (sog. Bedingungstheorie). Die Bedingungstheorie wurde durch den BGH aber für die Zwangseinziehung aufgegeben. Es liegt daher nahe, dass sie auch für den Zwangsausschluss nicht mehr gilt.


III. Besonderheiten in der zweigliedrigen GmbH

Soll der Gesellschafter einer Zweipersonen-Gesellschaft ausgeschlossen werden, ergeben sich weitere Besonderheiten, die auf die personalistische Struktur der zweigliedrigen GmbH zurückzuführen sind.


1. Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes

Die ohnehin strengen Anforderungen, die an den Ausschluss eines Gesellschafters gestellt werden, verschärfen sich bei der zweigliedrigen GmbH. Dies wirkt sich insbesondere bei einem tiefgreifenden Zerwürfnis der Gesellschafter aus.

Für den „Normalfall“ hatte die Rechtsprechung geurteilt, dass ein Ausschluss möglich ist, wenn der auszuschließende Gesellschafter das Zerwürfnis überwiegend verursacht hat, währenddessen die anderen Gesellschafter das Zerwürfnis höchstens in einem Maße mitverursacht haben durften, das nicht gleichzeitig ihren Ausschluss aus wichtigem Grund rechtfertigen würde.

In der zweigliedrigen Gesellschaft genügt die überwiegende Verursachung des Zerwürfnisses durch den auszuschließenden Gesellschafter nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Verursachungsbeitrag des anderen Gesellschafters unterhalb der Schwelle eines wichtigen Grundes liegen sollte. Ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn der auszuschließende Gesellschafter einen weit überdurchschnittlichen Beitrag zum Zerwürfnis geleistet hat, während dessen der Beitrag des anderen Gesellschafters nur marginal ins Gewicht fällt.

Ist ein Gesellschafterausschluss aufgrund der Besonderheiten in der zweigliedrigen GmbH daher nicht möglich und können sich die Gesellschafter auch sonst nicht einvernehmlich einigen, kommt insofern nur die Auflösung der Gesellschaft in Betracht, was entweder einvernehmlich durch Beschluss oder durch eine Auflassungsklage erreicht werden kann. Die Auflösung ist dann die konsequente und die Gesellschafter gleichermaßen treffende Folge der besonders personalistischen Struktur der zweigliedrigen GmbH.


2. Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses als Voraussetzung für die Ausschließungsklage

Voraussetzung für die Erhebung einer Ausschließungsklage ist ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung.

Anders ist die Rechtslage bei der zweigliedrigen GmbH. Da dem aus wichtigem Grund auszuschließenden Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zusteht, entscheidet in dieser Konstellation letztendlich allein der Mitgesellschafter darüber, ob das Ausschließungsverfahren in Gang gesetzt werden soll oder nicht. Das angerufene Gericht entscheidet allein darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der den Ausschluss aus der GmbH rechtfertigt.

Solange das Ausschließungsurteil nicht rechtskräftig ergangen ist, besteht keine Gefahr, dass der auszuschließende Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Er kann sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gegen die bezweckte Ausschließung verteidigen.


3. Wechselseitige Ausschließung

Aufgrund des Stimmrechtsverbots des auszuschließenden Gesellschafters versuchen die Gesellschafter häufig, sich häufig gegenseitig auszuschließen.

Da - wie dargestellt - ein Gesellschafterbeschluss für die Erhebung der Ausschließungsklage nicht erforderlich ist, ist der zumeist sinnlose Wettlauf um die frühestmögliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung oder die Behandlung auf der Tagesordnung uninteressant.

Im Rahmen der Ausschließungsklage sind die jeweiligen Verfahren sowieso gemäß § 147 ZPO zu verbinden, damit über die gegenseitig beantragten Ausschließungen gemeinsam entschieden werden kann.


B. Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers


I. Grundsätze bei der Abberufung von Geschäftsführern

Gemäß § 38 GmbHG ist die Bestellung eines Geschäftsführers jederzeit widerruflich. Es gilt somit der Grundsatz der jederzeitigen Abrufbarkeit der Geschäftsführer, der der untergeordneten Stellung des Geschäftsführers aufgrund der Weisungsbefugnis der Gesellschafter entspricht.

Kann der Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund abberufen werden, muss das Vorliegen eines solchen Grundes durch Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.

Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die weitere Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten unzumutbar ist.

Bei einer zwingend vorzunehmenden Interessenabwägung bilden vor allem die Schwere der Verfehlung, die Wiederholungsgefahr pflichtwidrigen Verhaltens, die konkreten Folgen der Pflichtwidrigkeit für die Gesellschaft, das Ausmaß des Verschuldens, die Dauer der Tätigkeit für die Gesellschaft, die bisherigen Verdienste, ggfs. auch die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft maßgebliche Umstände.

Als wichtige Gründe kommen insbesondere grobe Pflichtverletzungen (z. B. Tätlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern und/oder Mitgeschäftsführern oder Mitgesellschaftern, Schmiergeldannahme, unberechtigte Verfügung über Firmengelder, Fälschung von Abrechnungsbelegen, Duldung einer Bilanzmanipulation durch einen anderen Geschäftsführer, unzureichende Buchführung) sowie die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (insbesondere das Fehlen notwendiger Kenntnisse, mangelnder Arbeitseinsatz, lang andauernde Krankheit).

Als wichtiger Grund ist weiterhin ein schwerwiegendes und unheilbares Zerwürfnis zwischen den Geschäftsführern anzusehen, wenn dies zur Folge hat, dass eine für die ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderliche vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall kann jeder Geschäftsführer, der zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, aus wichtigem Grund abberufen werden. Es kann dabei auch den Geschäftsführer treffen, der zu dem Zerwürfnis weniger beigetragen hat als der andere Geschäftsführer, wenn die Mitwirkung des Abzuberufenden weniger benötigt wird.


II. Verfahren der Abberufung und Rechtschutz

Die Abberufung eines Geschäftsführers obliegt der Gesellschafterversammlung, die durch Beschluss entscheidet. In der Praxis sind häufig Sonderrechte zugunsten einzelner Gesellschafter anzutreffen.

Ist die Gesellschafterversammlung zuständig, genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit, soweit die Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsieht. Streitig ist, welche Mehrheit bei der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung und der h. M. genügt auch hier stets die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Erfolgt die Abberufung ohne wichtigen Grund, kann der abzuberufende Geschäftsführer, wenn er zugleich Gesellschafter ist, bei dem Abberufungsbeschluss mitstimmen und dadurch ggf. auch seine Abberufung verhindern.

Beruht die Abberufung jedoch auf einem wichtigen Grund, ist der abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen.

Die Abberufung ist ein körperschaftsrechtlicher Akt. Sie bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit neben der Willensbildung durch das zuständige Organ auch der Kundgabe an den betroffenen Geschäftsführer.

Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes besteht oftmals Unsicherheit und es wird häufig erbittert darüber gestritten.

Daraus ergibt sich die Frage, wie konkreter Rechtsschutz erreicht werden kann und welche Stellung der abberufene Geschäftsführer zwischenzeitlich besitzt. Hierzu hat sich folgendes Bild herauskristallisiert:

• Wurde die Abberufung durch einen Versammlungsleiter verbindlich festgestellt, obwohl kein wichtiger Grund vorlag, ist der Abberufungsbeschluss anfechtbar. Die Anfechtung kann nur durch einen Gesellschafter erfolgen, weshalb die Geltendmachung durch einen Fremdgeschäftsführer praktisch ausgeschlossen, durch einen in der zweigliedrigen GmbH vorhandenen Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch möglich ist. Bis zur gerichtlichen Entscheidung ist von der Wirksamkeit der Abberufung auszugehen. Durch einstweilige Verfügung kann jedoch beantragt werden, dass der abberufene Geschäftsführer weiterhin amtiert.

• Ein die Abberufung ablehnender, vom Versammlungsleiter festgestellter Beschluss kann von den Gesellschaftern mit einer Anfechtungsklage und einer positiven Beschlussfeststellungsklage angegriffen werden. Bis dahin gilt, dass der Geschäftsführer übt das Amt einstweilen weiter ausübt.

• Meistens gibt es keine förmliche Feststellung des Abberufungsbeschlusses. In diesem Fall muss, wenn der Abberufungsbeschluss unter den Beteiligten streitig ist, das Beschlussergebnis und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes durch eine Feststellungsklage geklärt werden.
Erst das rechtskräftige Urteil gibt Gewissheit darüber, ob die Abberufung rechtmäßig war oder nicht. Bis zur Entscheidung kann der Geschäftsführer vorerst weiter amtieren. Damit einhergehende Unsicherheiten können nur durch eine einstweilige Verfügung beseitigt werden.


III. Besonderheiten in der zweigliedrigen GmbH

Die vorgenannten Grundsätze sind in der zweigliedrigen GmbH zu modifizieren.


1. Verbot oder Einschränkung der freien Abrufbarkeit

Auch in der zweigliedrigen GmbH verbleibt es bei dem Grundsatz der freien Abrufbarkeit.

Allerdings verbietet die in der zweigliedrigen GmbH besonders ausgeprägte Treuepflicht eine willkürliche oder auf sachfremden Erwägungen beruhende Abberufung. Einem insofern rechtswidrigen Abberufungsbeschluss müsste mit den gebotenen Rechtsmitteln begegnet werden.


2. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes

Darf die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, z. B. aufgrund einer satzungsmäßigen Regelung, nur aus wichtigem Grund erfolgen, ist zu beachten, dass an das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes strengere Anforderungen als bei der Mehrpersonen-GmbH zu stellen sind.

Dies begründet sich darin, dass es zu verhindern gilt, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen Gesellschafters beliebig beenden kann. Ein wichtiger Grund ist daher nur gegeben, wenn kumulativ eine grobe Pflichtverletzung vorliegt und die Fortsetzung des Geschäftsführeramtes bis zum Ablauf der Amtszeit wegen Vertrauensverlusts unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist dabei in stärkerem Maße personenbezogen zu würdigen, d. h. es kommt mehr auf die Zumutbarkeit für den Mitgesellschafter als für die Gesellschaft an.

Ein Vertrauensentzug genügt für die Bejahung eines wichtigen Grundes zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers selbst dann nicht, wenn er auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruht, da sonst die Beurteilung der zum Vertrauensentzug führenden Tatsachen einzig und allein dem anderen Gesellschafter obliegen würde.

Eine Abberufung wegen Vertrauensentzugs kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich dieser nach der Beurteilung eines objektiven Dritten wegen berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung ergibt.

Selbst bei einem tief greifenden Zerwürfnis der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien strenger zu prüfen, ob die Abberufung erfolgen darf: Währenddessen in der Mehrpersonen-GmbH im Falle eines solchen Zerwürfnisses jeder Geschäftsführer abberufen werden darf, wenn er nur einen - nicht unbedingt hauptsächlichen - Beitrag zum Zerwürfnis geleistet hat, wird in der zweigliedrigen GmbH nur der Gesellschafter-Geschäftsführer abberufen werden können, der aufgrund objektiv feststellbarer Umstände für das Zerwürfnis überwiegend verantwortlich ist.


3. Fortführung der Geschäftsführertätigkeit bis zur gerichtlichen Klärung

Hinsichtlich der Wirkung des Abberufungsbeschlusses bis zur gerichtlichen Feststellung wurde dargestellt, dass der Beschluss vorerst bindend ist, wenn der Versammlungsleiter den entsprechenden Beschluss - auf Abberufung oder Ablehnung der Abberufung - festgestellt hat. Gab es keine förmliche Feststellung des Beschlusses, entfaltete die Abberufung bis zur Rechtskraft eines entsprechenden Urteils keine Wirkung.

Anders ist dies in der zweigliedrigen GmbH:

Im Falle der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund ist diese in keinem Fall sofort wirksam, wenn der betreffende Beschluss angegriffen wird.

In einer GmbH mit zwei gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern könnte ansonsten einer der Gesellschafter mit der Behauptung, der andere sei aus wichtigem Grund für die Gesellschaft als Geschäftsführer nicht mehr tragbar, dessen Stimme ausschalten und so zunächst einen formal gültigen Abberufungsbeschluss herbeiführen.

Die Abberufung wäre damit ein bequemes Mittel, bei Interessengegensätzen oder Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern einen geschäftsführenden Gesellschafter auszuschalten.

Die Wirksamkeit hängt vielmehr von der objektiven Rechtslage ab, sodass der Gesellschafter-Geschäftsführer bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungs- und/oder Anfechtungsklage weiter amtiert.

Die damit bis zur Rechtskraft des - rückwirkenden - Urteils verbundenen Unsicherheiten sind hinzunehmen oder es muss eine einstweilige Verfügung beantragt werden, durch die dem abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer einstweilig die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft untersagt wird.


4. Wechselseitige Abberufung

Berufen sich die Gesellschafter-Geschäftsführer gegenseitig ab - was in der Praxis nicht selten vorkommt - entfalten die vorgenannten Grundsätze besondere Relevanz.

Es wird dann nicht der Abberufungsbeschluss des schnelleren Gesellschafters wirksam mit der Folge, dass der andere Gesellschafter-Geschäftsführer hierauf nicht mehr reagieren kann.

Vielmehr hängt die Wirksamkeit der jeweiligen Abberufung von der materiellen Rechtslage ab, worüber aber erst mit der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellungs- oder Anfechtungsklage Klarheit besteht.

Bis dahin dürfen beide Geschäftsführer weiter amtieren.

Dadurch entstehende Unsicherheiten oder irreversible Geschäftsführungsmaßnahmen - aufgrund der rückwirkenden Entscheidung des Gerichts - sind mit einer einstweiligen Verfügung zu verhindern oder zu beseitigen, wenn sie nicht hingenommen werden können.

Wechselseitige Klagen gegen die jeweilige Abberufung sind zudem gemäß § 147 ZPO zu verbinden, damit über die Klage gemeinsam entschieden werden kann.

Etwaige registergerichtliche Eintragungsverfahren sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsstreit auszusetzen.


C. Empfehlung

Mangelt es an vertraglichen Vorgaben zur Konfliktlösung, werden sich Zerwürfnisse der Gesellschafter, in deren Folge gegenseitige Ausschlüsse und/oder Abberufungen erfolgen, regelmäßig negativ auf die Gesellschaft, auf deren Gesellschafter und sonstige, mit der Gesellschaft verbundenen Dritte (z.B. Arbeitnehmer) auswirken.

Umso wichtiger ist eine vorsorgende Gestaltung, vor allem durch Regelungen in der Satzung. Dazu gehören unter anderem:

• Festlegung, unter welchen Voraussetzungen ein Ausschluss/eine Abberufung erfolgen darf. Weiterhin Regelung des wichtigen Grundes mit Aufnahme eines Beispielkatalogs.

• Regelungen hinsichtlich der Beschlussfassung, insbesondere Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung, Mehrheitserfordernisse, Stimmrechtsausschluss, Wirksamwerden der Beschlüsse, falls sie angegriffen werden sowie daraus folgende zwischenzeitliche Behandlung des Ausschlusses/der Abberufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung, Klagefristen.



Gemeinsam mit meinen Mandanten entwickle ich eine erfolgversprechende Strategie bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern und setze diese mit den verfügbaren rechtlichen und taktischen Mittel entsprechend um.

V.i.S.d.P.:
Jörg Streichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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