Tectum Vermögensverwaltungs AG: Schadensersatz für Schrottimmobilien-Besitzer möglich

15.02.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1142 mal gelesen)
„Ihr Geld verdient Klartext.“ Offenheit, Ehrlichkeit und individuelle Beratung – das alles versprach die Tectum Vermögensverwaltungs AG ihren Kunden. „Statt Klartext gab es bestenfalls Kleingedrucktes und wahrscheinlich noch nicht mal das“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Oder im Klartext: Die Tectum AG hat ihren Kunden Schrottimmobilien vermittelt. Und jetzt stehen sie vor einem finanziellen Scherbenhaufen.

Regelmäßig wenden sich ehemalige Kunden der Tectum AG an die Kanzlei Cäsar-Preller, um ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten und den Schaden zu minimieren. „Aus diesen Gesprächen kann ich nur sagen, dass das alles mit seriösem Vermögensaufbau nichts zu tun hatte. Hier wurden bewusst Schrottimmobilien an den Mann gebracht. Und die Banken haben auch noch oft genug mitgespielt“, so der Jurist.

Die Tectum AG ist inzwischen insolvent, ihre ehemaligen Kunden sitzen weiter auf den Schrottimmobilien. Statt einer Immobilie, die sich schon alleine durch die Mieteinnahmen finanziere, haben sie in vielen Fällen sanierungsbedürftige Wohnungen erworben. Und das dann auch noch zu einem völlig überhöhten Preis.

Schutzlos seien die Schrottimmobilien-Besitzer aber nicht, erklärt Cäsar-Preller. Vielmehr bestehe in vielen Fällen die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche durchzusetzen. „Im Beratungsgespräch hätten sie auf die Risiken im Zusammenhang mit der Immobilie hingewiesen werden müssen. Stattdessen sind aber in vielen Fällen wohl völlig unrealistische Berechnungen zur Finanzierung der Immobilie zu Grunde gelegt worden. Das kann die Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Vermittler oder die Banken begründen“, erklärt Cäsar-Preller. Darüber hinaus könne auch geprüft werden, ob der Kaufpreis sittenwidrig überteuert war. „Auch das führt zum Schadensersatz. Ob Ansprüche geltend gemacht werden können, muss aber immer im Einzelfall geprüft werden“, so Cäsar-Preller.

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