Tesla S – Kunden sollen Elektroprämie zurückzahlen

24.07.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (94 mal gelesen)
Wer auf ein Elektro-Auto setzt, ist in Sachen Abgaswerte auf der sicheren Seite. Darüber hinaus kann er beim Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle (Bafa) eine Umweltprämie von bis zu 4000 Euro beantragen.

Für mehrere Hundert Tesla-Kunden geht die Rechnung jedoch nicht auf. Wie das Bafa am 17. Juli 2018 mitteilte, müssen 800 Verbraucher, die vor dem 6. März 2018 ein Tesla S gekauft haben, ihre bereits gewährte Elektroprämie wieder zurückzahlen. Außerdem müssten 250 Anträge abgelehnt werden.

Hintergrund für die Rückabwicklung der Prämie ist ein schon länger andauernder Konflikt zwischen der Behörde und Tesla. Denn der Kauf eines Elektrofahrzeugs ist nur dann förderfähig, wenn das jeweilige Basismodell zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- oder Leasingvertrags für eine Netto-Listenpreis von maximal 60.000 Euro zu haben war. Nach Angaben des Bafa hatte Tesla zugesagt, ein Modell ohne Luxuspaket anzubieten, um diese Preisgrenze zu halten. Tatsächlich habe sich im Herbst 2017 aber herausgestellt, dass dieses Basismodell nicht lieferbar war. Daher musste der Tesla S von der Liste der förderfähigen Elektroautos gestrichen werden. Da bis jetzt keine Lösung mit dem Autohersteller gefunden werden konnte, müsse jetzt die Rückabwicklung der Prämie erfolgen, so die Behörde. 

Von der Rückabwicklung betroffen sind diejenigen Kunden, die vor dem 6. März 2018 ein Tesla Modell S gekauft haben. Käufer, die nach diesem Datum das Modell erworben haben, sind nicht betroffen, da es zu diesem Zeitpunkt auf die Liste der förderfähigen Fahrzeuge aufgenommen wurde und entsprechend der Umweltbonus beantragt werden kann.

„Tesla-Kunden müssen damit rechnen, dass sie in den nächsten Tagen zur Rückzahlung der Prämie aufgefordert werden. Offenbar hat der Autohersteller die notwendigen Vorgaben nicht eingehalten. Da die Umweltprämie sicher auch ein Verkaufsargument war, kann geprüft werden, ob dementsprechend Schadensersatzansprüche gegen Händler und / oder Hersteller geltend gemacht werden können“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

 

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