TUIfly: Entschädigung nach Ausfällen von Air Berlin-Flügen

11.10.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (373 mal gelesen)
Mit den Flugabsagen der Air Berlin-Flüge am 2. Oktoberwochenende rückt TUIfly Verbraucherrechte auf Schadensersatz wieder in den Fokus zahlreicher Fluggäste.

Im Rahmen der EU-Fluggastverordnung haben nämlich Flugreisende nicht nur Anspruch auf Ticketersatz/Kostenerstattung und akzeptable Betreuung während der Wartezeit, sondern auch auf eine grundsätzliche Entschädigung für erlittene Unannehmlichkeiten.

Die Entschädigung ist nach Entfernung zum Zielort gestaffelt und liegt z.B. bei Flugreisen über 3500 Kilometer bei 600 Euro pro Person. Der Ziel- oder Abflug-Airport muss in Europa liegen. Die Fluglinie kann sich aus dieser Verantwortung nur ziehen, wenn „höhere Gewalt“ für Flugabsagen verantwortlich ist. Dazu gehört z.B. eine unsichere Situation am Zielort. Ob im aktuellen Fall „Flugabsage durch Krankmeldungen“ als „höhere Gewalt“ vorgebracht werden kann, mag bezweifelt werden. Ebenso gelten Flugausfälle wegen notwendiger Fahrwerk-Reparaturen oder Turbinenschäden nicht zu „höherer Gewalt“, weil Reparaturbedarf grundsätzlich vorhersehbar ist.

Deutsche und europäische Gerichte haben an die höhere Gewalt hohe Maßstäbe gesetzt. So gilt mittlerweile nicht mal ein Vulkanausbruch als höhere Gewalt. Einige Türchen bleiben den Airlines aber trotzdem, so liegt „Vogelschlag“ offiziell in der Verantwortung des Flughafens und nicht bei der Airline. Daher können wegen Turbinenschäden durch Vögel keine Entschädigungsansprüche gestellt werden.
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden hat bereits zahlreiche Ansprüche auf Schadensersatz gegen Airlines durchgesetzt. Die Kanzlei steht für eine erste Prüfung des Anspruchs zur Verfügung, senden Sie dazu eine Mail mit der Flugnummer an kanzlei@caesar-preller.de.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Zumindest bei den am Wochenende – speziell am Freitag und Samstag – ausgefallenen Flügen, gehen Juristen von einer problemlosen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus. Diese Entschädigungen sind ein Rechtsanspruch und nicht verhandelbar!“

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