Überstundenregelung

17.09.2020, Autor: Herr Uwe Lehr / Lesedauer ca. 1 Min. (76 mal gelesen)
Die Überstundenregelung gestalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag. Arbeitet ein Arbeitnehmer über die vereinbarte eigene geregelte Arbeitszeit hinaus, so leistet er Überstunden.

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich in Ausnahmesituationen wie Notfällen oder bei dringenden betrieblichen Gründen Überstunden anordnen. Grund für einen Notfall ist, wenn beispielsweise viele Kollegen krank sind, dies kann eine Anordnung von Überstunden rechtfertigen. In diesen Fällen ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet Überstunden zu leisten. Liegt kein Grund vor darf der Arbeitgeber keine Mehrarbeit anordnen.

Die Überstundenregelung gestalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag. Arbeitet ein Arbeitnehmer über die vereinbarte eigene geregelte Arbeitszeit hinaus, so leistet er Überstunden. Das bezieht sich nur auf die Tätigkeiten für das Unternehmen in dem der Arbeitnehmer angestellt ist.

Darüber, ob eine Verpflichtung zu Leistung von Überstunden besteht, geben individuelle Regelungen Aufschluss. Sie definieren, ob Arbeitnehmer Überstunden leisten müssen. Diese stehen im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung. Entscheidend ist die Formulierung der Regelungen: wenn keine Überstunden verabredet sind, muss der Arbeitnehmer auch keine leisten. Sind im Arbeitsvertrag Überstunden vereinbart sind Arbeitnehmer verpflichtet diese zu leisten – vorausgesetzt, die Vereinbarung ist rechtlich wirksam.

Rechtsanwalt Uwe Lehr, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hannover ergänzt: „Da die Arbeit in der vorgegebenen Zeit nicht immer durchgeführt werden kann, existieren oft Klauseln zur Überstundenregelung im Arbeitsvertrag. Vertraglich vereinbarten Klauseln können ungültig sein, wenn diese den Arbeitnehmer benachteiligen.“

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