Uerlaubtes Entfernen vom Unfallort auf einem Betriebsgelände?

21.02.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (172 mal gelesen)
Mit Beschluss vom 25.10.2016 hat das Landgericht Arnsberg entschieden, dass der hintere Teil eines Betriebsgeländes, der allein der An- und Ablieferung von Waren dient und nur durch Öffnen einer Eingangsschranke erreicht werden kann, keinen öffentlichen Verkehrsraum iSv. § 142 StGB darstellt und der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort daher nicht erfüllt ist.

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, auf einem Betriebsgelände, welches mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen ist, ein Rolltor mit seinem Fahrzeug beschädigt und dadurch einen Schaden iHv. 2800 Euro verursacht zu haben.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde ihm daher vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt.

Hiergegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und führte auf, dass es sich bei dem Betriebsgelände nicht, wie von § 142 StBG verlangt,  um öffentlichen Verkehrsraum iSv. § 142 StBG handle, sodass der Tatbestand der Unfallflucht schon gar nicht erfüllt sei.

Dem stimmte das Landgericht zu. Ein Verkehrsraum ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlich, wenn er entweder für Jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.

Dies war hier nach Ansicht des LG Arnsberg nicht der Fall, da das mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehene Betriebsgelände eine Benutzung für Jedermann oder einen allgemein bestimmbaren größeren Personenkreisen nicht ermöglicht. Dem Beschuldigten hätte die Fahrerlaubnis daher nicht entzogen werden dürfen; die Entziehung und auch die angeordnete Beschlagnahme des Führerscheins waren aufzuheben.

Dieser Fall zeigt wieder mal deutlich, dass es im Verkehrsstrafrecht  ganz maßgeblich auf die sog. verkehrsrechtlichen Grundbegriffe ankommt, deren Vorliegen es stets gründlich zu prüfen gilt.

 
Beschluss des LG Arnsberg vom 25.10.2016

 

Hinweis:

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.