Ultra Sonic Holding AG, Director Michael Frank Oberle – OLG Stuttgart erweitert Rechtsprechung!

29.06.2018, Autor: Herr Jörg Streichert / Lesedauer ca. 6 Min. (542 mal gelesen)
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte in II. Instanz den Director der Ultra Sonic Holding AG, Schweiz wegen verbotener Drittstaateneinlagenvermittlung im vollen Umfang zum Schadenersatz (Urteil vom 16.05.2018, Az. 9 U 146/17)

Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte in II. Instanz den Director der Ultra Sonic Holding AG, Schweiz wegen verbotener Drittstaateneinlagenvermittlung im vollen Umfang zum Schadenersatz (Urteil vom 16.05.2018, Az. 9 U 146/17)

Hierbei hat das Oberlandesgericht Stuttgart seine Rechtsprechung zur Ultra Sonic Holding AG erweitert und den Begriff „Drittstaateneinlagenvermittlung“ von dem Begriff „Anlagenvermittlung“ klar und deutlich ab gegrenzt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 9 U 104/16 mit Beschluss vom 27.02.2018 VI ZR 513/16 zurückgewiesen hat.
 

A. Sachverhalt

Der Beklagte war der Direktor der Ultra Sonic Holding AG, Schweiz.

Aufgrund der Beratung ihres Vermittlers zahlte die Klägerin einen Betrag i.H.v. 52.500,00 € auf das Konto Ultra Sonic Holding AG in Deutschland bei der Frankfurter Sparkasse 1822 – wie im Auftragsformular vereinbart – für eine Anlage bei der Ultra Sonic Bonds Investment S. A., Panama ein.

Seit dem 24.08.2012 befindet sich die Ultra Sonic Gruppe in Liquidation. Das Konkursverfahren wurde gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 12.03.2018 mit Wirkung ab dem 27.03.2018, 08.00 Uhr eröffnet..

Die Anlage der Klägerin ist damit (fast) wertlos geworden.

Die Klägerin begehrte von den Beklagten Michael Oberle als Direktor der Ultra Sonic Holding AG und Initiator der Ultra Sonic Gruppe Schadensersatz wegen verbotener Drittstaateneinlagenvermittlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 32 Abs. 1, Satz 1, § 1 Abs. 1a Nr. 5 KWG.

Das Landgericht Stuttgart hat in I. Instanz die Klage gegen den Beklagten rechtsfehlerhaft abgewiesen.

Zur Begründung führte das Landgericht Stuttgart (Az. 6 O 121/16) wörtlich aus:

Es lässt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, dass die Ultra Sonic Holding AG, deren Direktor der Beklagte war eine verbotene Drittstaateneinlagenvermittlung gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG betrieben hat.

Vermittlung ist jede Tätigkeit, die auf den Abschluss des konkreten Einlagengeschäftes abzielt.

Eine solche auf den Abschluss des Investmentauftrages zielende Tätigkeit der Ultra Sonic Holding AG ist weder ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Die Ultra Sonic Holding AG ist durch ihre Organe im Vorfeld des Abschlusses des Vertrages gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann nicht persönlich in Erscheinung getreten und hat somit keinerlei Vermittlungstätigkeiten erbracht.

Das Entgegennehmen der Gelder mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes für die Ultra Sonic Bonds Investment S. A. ist keine Vermittlungstätigkeit im vorgenannten Sinne. Denn sie diente der Umsetzung des bereits abgeschlossenen Geschäfts und zielte nicht auf den Abschluss des Einlagengeschäfts. Das zeigt sich vorliegend auch darin, dass für die Überweisung des Anlagebetrages ein Datum vorgesehen war, dass mehr als zwei Monate nach der Unterschrift der Klägerin und ihres Ehemannes lag und auch nach der nach § 147 Abs. 2 BGB zu erwartenden Vertragsannahme der Ultra Sonic Bonds Investment S. A.

Die Klägerin hat auch nicht konkret vorgetragen, dass die Ultrasonic Holding AG vorliegend andere Tätigkeiten entfaltet hat, die zum Vertragsabschluss geführt haben.

Dem Landgericht Stuttgart war offensichtlich der Unterschied zwischen Anlagenvermittlung und Einlagenvermittlung nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat daher das rechtsfhlerhafte Urteil des Landgerichtes Stuttgart aufgehoben und dem Beklagten im vollen Umfang zum Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 32 Abs. 1, Satz 1, § 1 Abs. 1a Nr. 5 KWG verurteilt.


B. Entscheidungsgründe des OLG Stuttgart

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 32 Abs. 1, Satz 1, § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG zu.

Dieser Schadensersatzanspruch umfasst die Rückerstattung des Anlagebetrages i.H.v. 52.500,00 €, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem abgeschlossenen Investmentauftrag sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.

§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) definiert die Drittstaateneinlagenvermittlung als die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums.

Der Tatbestand der Drittstaateneinlagenvermittlung ist demnach erfüllt, wenn Einlagengeschäfte mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums - hier nach Panama - vermittelt wurden.

Bei dem Verbot des unerlaubten Betreibens einer Drittstaateneinlagevermittlung handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. (I.)

Die Firma Ultra Sonic Holding AG hat durch die Vermittlung von Anlagen (Investmentaufträge) für die Firma Ultra Sonic Bonds Investment S. A. eine unerlaubte Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne von § 1 Abs. I a Nr. 5 KWG betrieben. (II.)

Hierfür ist der Berufungsbeklagte als Täter im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 StGB verantwortlich. (III.)

Die Ansprüche sind nicht verjährt (IV.)

 
I.        Verbotsgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB

§ 32 Abs. 1, S. 1 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger sowohl bei Bankgeschäften als auch bei Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1, 1a KWG.

 
II.       Unerlaubte Drittstaateneinlagenvermittlung

Die Firma Ultra Sonic Holding AG hat im Zusammenhang mit dem Abschluss des Investmentauftrages des Berufungsklägers eine unerlaubte Drittstaateneinlagenvermittlung zugunsten der Ultra Sonic Bonds Investment S. A., Panama betrieben.

Gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 5, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG bedarf derjenige einer Erlaubnis der Einlagegeschäfte von Unternehmen mit Sitz außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums vermittelt. 

Bei der streitgegenständlichen Anlage des Berufungsklägers handelt es sich um ein Einlagegeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. (1.)

Dieses Einlagengeschäft hat die Ultra Sonic Bonds Investment S. A. außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betrieben. (2.)
 
Die Firma Ultra Sonic Holding AG hat diesbezüglich Vermittlungsleistungen erbracht. (3.)

1. Einlagengeschäft

Ein Einlagengeschäft liegt vor, wenn fremde, unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen werden, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Diese Kriterien sind vorliegend alle erfüllt:

a.

Die Ultra Sonic Bonds Investment S. A. hat mit ihrem Geschäftsmodell fremde rückzahlbare Gelder des Publikums angenommen. Die Unbedingtheit des Rückzahlungsanspruchs ergibt sich bereits daraus, dass eine Bedingung für die Rückzahlung nicht vereinbart wurde.

b.

Die Anleger haben mit ihrem Investment einen unbedingten Rückzahlungsanspruch gegen die Ultra Sonic Bonds Investment S. A. erworben.

2. Drittstaat

Die Ultra Sonic Bonds Investment S. A. hat das Einlagengeschäft aus einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) betrieben. Sie hat ihren Sitz in Panama, dass nicht Mitglied des EWR ist. Zu diesem gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

3. Vermittlungstätigkeit der Ultra Sonic Holding AG

Die Klägerin hat den Anlagebetrag in Höhe von € 52.500,00 auf das Konto der Ultra Sonic Holding AG bei der Frankfurter Sparkasse 1822 AG überwiesen.

Hierzu führt das Oberlandesgericht Stuttgart zutreffend (Seite 13, Buchstaben cc.) aus:

Eine Einlagenvermittlung nach dem Gesetz über das Kreditwesen liegt vor, wenn Gelder mit Weisung des Geldgebers unverzüglich an Dritte weitergeleitet werden. Dies ist hier der Fall. Die USH AG hat auf einem inländischen Bankkonto die für die USBI bestimmten Einlagen entgegengenommen. Sie handelte nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien und den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts als „Zahlstelle“ oder „Empfangsbote“ mit anschließendem Weitertransfer der Gelder.

Richtig ist zwar der Einwand des Beklagten Ziff. 1, eine bloße Botentätigkeit reiche für eine Anlagevermittlung (im Sinne von § 1 Abs. 1 a, Ersatz 2 Nr. 1 KWG) nicht aus, weil Anlagevermittlung jede final auf den Abschluss von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtete Tätigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 30.10.2014-III ZR 493/13, BKR 2015,250 Rn. 36). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann jedoch dahinstehen.

Die Weiterleitung von Einlagegeldern genügt für die Qualifizierung als Einlagenvermittlung (Schäfer, in Fischer Schulte-Makler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 1 Rn. 39, 43).

Mag die so zu definierende Einlagevermittlung auch grundsätzlich erlaubnisfrei sein, gilt dies gerade dann nicht, wenn es sich um eine Drittstaateneinlagenvermittlung handelt (Schäfer, in Fischer Schulte-Makler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 1 Rn. 43).“


III.      Tätereigenschaft

Der Beklagte ist für die unerlaubte Drittstaateneinlagevermittlung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB als Täter strafrechtlich verantwortlich.


IV. Verjährung

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt.

Es ist die dreijährige Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB) anwendbar, die mit der Entstehung des Anspruches und der Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässiger Unkenntnis beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB).

Die Kläger hatten die Gläubigerzirkulare nicht erhalten und erst durch Recherche im Internet hiervon Kenntnis erlangt.

Aus den Gläubigerzirkularen, die über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens über die Ultra Sonic Gruppe informierten, mussten die Anleger im Übrigen nicht erkennen, dass Ihnen Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Drittstaateneinlagevermittlung gegen den Beklagten zustehen könnten.


Meine Kanzlei vertritt zahlreiche geschädigte Anleger sowohl gegen Finanz- und Anlageberater als auch gegen die Initiatoren der Ultra Sonic Gruppe und verfügt über eine detailreiche Kenntnis des zugrunde liegenden Geschäftsmodells.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Sichtung Ihrer Unterlagen und Prüfung möglicher Erfolgsaussichten zur Verfügung.

 

 
V.i.S.d.P.:

Jörg Streichert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

Sofortkontakt Rechtsanwalt Jörg Streichert unter +49-8341-992402 oder joerg@streichert.de

 

 

 

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