Umschreibung eines gefälschten ukrainischen Führerscheins in einen echten ungarischen EU-Führerschein - in Deutschland g

10.08.2012, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2554 mal gelesen)
Das OLG Stuttgart hat am 06.02.2012 entschieden, dass eine Anerkennungspflicht von echten EU-Führerscheinen nicht besteht, sofern deren Ausstellung auf der Umschreibung eines gefälschten Führerscheins basiert. Der Inhaber eines solchen EU-Führerscheins macht sich in Deutschland neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zudem einer Urkundenfälschung strafbar.

Der Betroffene hat in vorliegendem Fall einen total gefälschten ukrainischen Führerschein bei der Führerscheinbehörde in Ungarn zur Umschreibung vorgelegt. Die ungarische Behörde erteilte dem Betroffenen auf Grundlage des gefälschten Ausweises einen echten ungarischen EU-Führerschein. Mit diesem fuhr der Betroffene im Bundesgebiet, weshalb er von dem LG Stuttgart zu einer Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Revision ein.

Das OLG entschied nun, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung Bestand hat. Dies beruht einerseits darauf, dass eine Urkunde in diesem Sinne auch ausländischen Ursprungs sein kann und mithin auch Führerscheine, welche von ausländischen Behörden außerhalb des Bundesgebietes ausgestellt wurden, umfasst sind. Andererseits erlaubt die Fälschung des ukrainischen Führerscheins, das täuschungsbedingte Erlangen des echten ungarischen Führerscheins und die bewusste Nutzung der unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gem. § 7 II Nr. 1 StGB die Anwendung des deutschen Rechts, da diese Handlungen auch in Ungarn unter Strafe gestellt sind und der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Des Weiteren kann aus dem echten ungarischen Führerschein nicht das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb Deutschlands abgeleitet werden. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein ist daher nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich u.a. aus Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein. Eine Überprüfung des Betroffenen ist in dem Umtauschverfahren in Ungarn tatsächlich nicht erfolgt. Zwar ist der Führerschein nach ungarischem Recht nicht von Gesetz aus nichtig, trotz der Totalfälschung als Grundlage, jedoch kann selbst unter der Annahme, dass dieser in Ungarn eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen darstellt, nicht eine Anerkennungspflicht in anderen Mitgliedstaaten wie Deutschland angenommen werden. Der Angeklagte war nie im Besitz einer echten Befugnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein und Urkundenfälschung ist daher bestandskräftig. Der Betroffene muss eine Geldstrafe entrichten, ihm wird der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung von 6 Monaten auferlegt.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.