Umstrittene Insolvenzanfechtung: Gleichbehandlung contra Planungssicherheit
08.01.2014, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 2 Min. (1244 mal gelesen)
Mit der Insolvenzanfechtung sollen Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz rückgängig gemacht werden, um die Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu gewährleisten.
Die Insolvenzanfechtung wird durch die Rechtsprechung jedoch so weitgehend ausgelegt, dass gerade kleinere und mittlere Firmen sich durch die Anfechtungsrisiken in ihrer Existenz gefährdet sehen.
Was sind die Kritikpunkte?
In der Kritik vieler kleiner und mittlerer Betriebe und z.B. der Creditreform steht die weitgehende Auslegung und Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts durch die Rechtsprechung. Viele Betriebe seien durch die Anfechtung in ihrer Existenz bedroht.
Auch die neue Koalition hat in dem Koalitionsvertrag eine Überprüfung des Anfechtungsrechts und dessen Auswirkungen und gegebenenfalls eine Reform des Anfechtsrechts angekündigt, um ein Ausufern der Insolvenz-anfechtung Einhalt zu gebieten.
Solange nichts Neues geregelt ist, müssen alle mit der Insolvenzanfechtung leben, umgehen und möglichst Anfechtungsrisiken vermeiden.
1. Ziel des InsolvenzverfahrensZiel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige geordnete bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, mit der sogenannten Quote.
2. Zahlungen an Gläubiger im Vorfeld der KriseHaben Gläuibger im Vorfeld der Insolvenz etwas erhalten, kann dies der Insolvenzverwalger unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und zurückforden.
3. BösgläubigkeitDie Anfechtung soll bei Bösgläubigkeit des Begünstigten greifen, das heisst, wenn er von der Zahlungsunföhigkeit des/der Schuldners/ Schuldnerin Bescheid wusste.
4. Fristen für die AnfechtungDer Gesetzgeber hat die Fristen für eine Anfechtung eingeschrönkt im Interesse einer Planungssicherheit im Geschäftsverkehr. So sind bestimmte Handlungen nur im Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag anfechtbar (z.B. §130 InsO).
5. Vorsatzanfechtung zehn JahreDer Inssolvenzverwalter kann jedoch über die Vorsatzanfechtung gemäss § 133 InsO bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag Rechtshandlungen anfechten, wenn der Schuldner wusste und in Kauf nahm, dass sie die übrigen Gläubiger benachteiligen würden und wenn der Empfänger diesen Vorsatz kannte.
6. Anfechtungsrisiko über lange ZeitJede Zahlung in der Krise eröffnet ein Anfechtungsrisiko, den sie mindert die spätere Masse und damit die Quote der Gläubiger.
7. Unlauterkeit in der alten KonkursordnungDas alte Konkursrecht sah eine Vorsatzanfechtung nur bei Unlauterkeit vor:"unlautere Schuldentilgung".
8. Ausdehnung der Anfechtungsfälle Der Bundesgerichtshof hat ab dem Jahr 2003 entschieden, dass keinesfall nicht nur die unlautere Schuldentilgung nach §133 InsO anfechtbar sei.
9. Erleichterungen der Nachweispflichten Durch die Rechtsprechung des BGH wurde darüber hinaus die Nachweispflicht des Insolvenzverwalters durch ein "ganzes Geflecht von Beweisanzeichen erleichtert", Ulrich Foerste in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8.1.2014 S.19.
10. Hauptkritik der AnfechtungsgegnerAbkoppelung der Vorsatzanfechtung von der Unlauterkeit und das
Ausufern der Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter
Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Solange ist Vorsicht und ein anfechtungssicheres Forderungsmanagement Chefsache.
Die Insolvenzanfechtung wird durch die Rechtsprechung jedoch so weitgehend ausgelegt, dass gerade kleinere und mittlere Firmen sich durch die Anfechtungsrisiken in ihrer Existenz gefährdet sehen.
Was sind die Kritikpunkte?
In der Kritik vieler kleiner und mittlerer Betriebe und z.B. der Creditreform steht die weitgehende Auslegung und Anwendung des Insolvenzanfechtungsrechts durch die Rechtsprechung. Viele Betriebe seien durch die Anfechtung in ihrer Existenz bedroht.
Auch die neue Koalition hat in dem Koalitionsvertrag eine Überprüfung des Anfechtungsrechts und dessen Auswirkungen und gegebenenfalls eine Reform des Anfechtsrechts angekündigt, um ein Ausufern der Insolvenz-anfechtung Einhalt zu gebieten.
Solange nichts Neues geregelt ist, müssen alle mit der Insolvenzanfechtung leben, umgehen und möglichst Anfechtungsrisiken vermeiden.
1. Ziel des InsolvenzverfahrensZiel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige geordnete bestmögliche Befriedigung der Gläubiger, mit der sogenannten Quote.
2. Zahlungen an Gläubiger im Vorfeld der KriseHaben Gläuibger im Vorfeld der Insolvenz etwas erhalten, kann dies der Insolvenzverwalger unter bestimmten Voraussetzungen anfechten und zurückforden.
3. BösgläubigkeitDie Anfechtung soll bei Bösgläubigkeit des Begünstigten greifen, das heisst, wenn er von der Zahlungsunföhigkeit des/der Schuldners/ Schuldnerin Bescheid wusste.
4. Fristen für die AnfechtungDer Gesetzgeber hat die Fristen für eine Anfechtung eingeschrönkt im Interesse einer Planungssicherheit im Geschäftsverkehr. So sind bestimmte Handlungen nur im Zeitraum bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag anfechtbar (z.B. §130 InsO).
5. Vorsatzanfechtung zehn JahreDer Inssolvenzverwalter kann jedoch über die Vorsatzanfechtung gemäss § 133 InsO bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag Rechtshandlungen anfechten, wenn der Schuldner wusste und in Kauf nahm, dass sie die übrigen Gläubiger benachteiligen würden und wenn der Empfänger diesen Vorsatz kannte.
6. Anfechtungsrisiko über lange ZeitJede Zahlung in der Krise eröffnet ein Anfechtungsrisiko, den sie mindert die spätere Masse und damit die Quote der Gläubiger.
7. Unlauterkeit in der alten KonkursordnungDas alte Konkursrecht sah eine Vorsatzanfechtung nur bei Unlauterkeit vor:"unlautere Schuldentilgung".
8. Ausdehnung der Anfechtungsfälle Der Bundesgerichtshof hat ab dem Jahr 2003 entschieden, dass keinesfall nicht nur die unlautere Schuldentilgung nach §133 InsO anfechtbar sei.
9. Erleichterungen der Nachweispflichten Durch die Rechtsprechung des BGH wurde darüber hinaus die Nachweispflicht des Insolvenzverwalters durch ein "ganzes Geflecht von Beweisanzeichen erleichtert", Ulrich Foerste in Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 8.1.2014 S.19.
10. Hauptkritik der AnfechtungsgegnerAbkoppelung der Vorsatzanfechtung von der Unlauterkeit und das
Ausufern der Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter
Die Entwicklung bleibt abzuwarten.
Solange ist Vorsicht und ein anfechtungssicheres Forderungsmanagement Chefsache.