Unerfahrener Hausmann haftet nicht für Brandschaden

10.01.2012, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (2955 mal gelesen)
Alkoholisiert und hungrig will sich der Mieter morgens um vier Uhr Kartoffelröllchen frittieren. Dabei brennt er das Haus ab, weil er beim Zappen durch die Fernsehkanäle das heiße Fett in der Küche vergisst. Ein klarer Fall von grober Fahrlässigkeit? Nein, die Richter retten ihn vor dem finanziellen Ruin: Er war zu unerfahren in der Zubereitung einer Mahlzeit. Mahlzeit!

Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert
Waldshut-Tiengen * http:/www.hilbert-simon.de

1. Einleitung

Seine Unerfahrenheit als Hausmann kam einem Mieter zu Gute, den die Solidarität der – als Hausmänner wohl ähnlich unerfahrenen - Richter von drei Instanzen vor dem finanziellen Ruin rettete.




2. Der Fall

Die Feuerversicherung verlangt vom Mieter Schadensersatz in Höhe von rund 150.000 Euro. Der hatte den Brand verursacht, weil er beim Zappen durch die Fernsehprogramme vergessen hatte, das Frittieren tiefgefrorener Kartoffelröllchen in der Küche zu kontrollieren. Das entzündete Fett brannte das Haus nieder.




3. Das Problem

Die Versicherung hat nur dann einen Anspruch, wenn der Mieter nicht nur fahrlässig, sondern grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und außer Acht lässt, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss ein objektiv schwerer Pflichtenverstoß vorliegen, der subjektiv nicht entschuldbar ist.




4. Die Entscheidung

Kein Zweifel bestand, dass ein objektiv schwerer Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorlag. In subjektiver Hinsicht sei das Verhalten des „Amateurkochs“ aber nicht schlechthin unentschuldbar. Der 33-jährige Mieter habe erst seit relativ kurzer Zeit „eigene Erfahrungen mit der Essenszubereitung gesammelt“. Unerfahrenheit, so die Richter, ist ein subjektiver Umstand, der es im Einzelfall rechtfertigen kann, einen Pflichtenverstoß geringer als grob fahrlässig zu bewerten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2011 – VI ZR 196/10).




5. Die Bemerkung

Dass man erhitztes Fett nicht unbeaufsichtigt lassen darf, weiß schon jedes Kind, Deshalb war die Entscheidung für den Mieter ein Riesenglück. Nicht einmal die vier bis fünf Flaschen Bier, die er im Verlauf des Abends getrunken hatte, gereichten ihn zum Nachteil. Eine „erfahrene“ Hausfrau wäre wohl schlechter vom juristischen Schlachtfeld weggekommen – nur passieren der solche Fehler nicht.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt!