Unfall auf dem Parkplatz – wer haftet?
12.11.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (545 mal gelesen)
Vorfahrtsregeln auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen
Wer auf einen öffentlichen Parkplatz auffährt oder ihn verlässt, darf darauf vertrauen, dass bereits in Parkbuchten stehende Fahrzeuge nicht plötzlich ausscheren – dies gilt zumindest dann, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat. Das geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 29.08.14 hervor (Az.: 9 U 26/14).
Streit um Vorfahrt auf Parkplatz
In dem zu entscheidenden Fall kam es auf einem Autobahnparkplatz zu einer Kollision zwischen zwei Lastkraftwagen. Der eine LKW-Fahrer rangierte sein Fahrzeug auf einem Stellplatz, der andere fuhr auf dem Zufahrtsweg zu der Autobahnauffahrt. Die Haftpflichtversicherung des rangierenden LKW-Fahrers wollte unter Hinweis auf die besondere Verkehrslage auf Parkplätzen nur für 50 % der Schäden aufkommen. Hiergegen wehrte sich der Unfallgegner, er klagte auf vollen Ersatz seines Schadens und bekam vor dem OLG Recht.
Parkplatz ist nicht gleich Parkplatz
Grundsätzlich dienen öffentliche Parkplätze dem ruhenden Verkehr. Daher müssten Ein- und Ausparkende nicht mit fließendem Verkehr rechnen. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gibt es also nicht. Vielmehr sind die gegenseitigen Rücksichtspflichten auf Parkplätzen gleich hoch. Dies führt regelmäßig zu einer Haftungsquote von 50 %. Anders ist es, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass diese nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt. Dann muss, wer ausparkt, dem fließenden Verkehr Vorfahrt gewähren.
Der rangierende LKW-Fahrer hätte warten müssen, bis der andere LKW-Fahrer vorbeigefahren war. Daher haftet er für den Unfall allein.
Volle Haftung auch bei Parkplatzunfall möglich
Nach einem Unfall ist es den Beteiligten zu empfehlen, sich an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Denn der vorliegende Fall zeigt, dass der Automatismus der Versicherungen nach einer Haftungsquotelung von 50 % kritisch zu hinterfragen ist und alle Umstände des Falls genau geprüft werden müssen. Entscheidungsgründe, die zu dem vorliegenden Urteil ergangen sind, lassen sich sicherlich auch auf Parkplatzunfälle vor Baumärkten oder Lebensmittelgeschäften übertragen. Ein Anwalt wird dabei helfen, Ansprüche auf vollumfassenden Schadensersatz mit Erfolg gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen.
Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Wer auf einen öffentlichen Parkplatz auffährt oder ihn verlässt, darf darauf vertrauen, dass bereits in Parkbuchten stehende Fahrzeuge nicht plötzlich ausscheren – dies gilt zumindest dann, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat. Das geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 29.08.14 hervor (Az.: 9 U 26/14).
Streit um Vorfahrt auf Parkplatz
In dem zu entscheidenden Fall kam es auf einem Autobahnparkplatz zu einer Kollision zwischen zwei Lastkraftwagen. Der eine LKW-Fahrer rangierte sein Fahrzeug auf einem Stellplatz, der andere fuhr auf dem Zufahrtsweg zu der Autobahnauffahrt. Die Haftpflichtversicherung des rangierenden LKW-Fahrers wollte unter Hinweis auf die besondere Verkehrslage auf Parkplätzen nur für 50 % der Schäden aufkommen. Hiergegen wehrte sich der Unfallgegner, er klagte auf vollen Ersatz seines Schadens und bekam vor dem OLG Recht.
Parkplatz ist nicht gleich Parkplatz
Grundsätzlich dienen öffentliche Parkplätze dem ruhenden Verkehr. Daher müssten Ein- und Ausparkende nicht mit fließendem Verkehr rechnen. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gibt es also nicht. Vielmehr sind die gegenseitigen Rücksichtspflichten auf Parkplätzen gleich hoch. Dies führt regelmäßig zu einer Haftungsquote von 50 %. Anders ist es, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass diese nicht dem Suchen von Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt. Dann muss, wer ausparkt, dem fließenden Verkehr Vorfahrt gewähren.
Der rangierende LKW-Fahrer hätte warten müssen, bis der andere LKW-Fahrer vorbeigefahren war. Daher haftet er für den Unfall allein.
Volle Haftung auch bei Parkplatzunfall möglich
Nach einem Unfall ist es den Beteiligten zu empfehlen, sich an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden. Denn der vorliegende Fall zeigt, dass der Automatismus der Versicherungen nach einer Haftungsquotelung von 50 % kritisch zu hinterfragen ist und alle Umstände des Falls genau geprüft werden müssen. Entscheidungsgründe, die zu dem vorliegenden Urteil ergangen sind, lassen sich sicherlich auch auf Parkplatzunfälle vor Baumärkten oder Lebensmittelgeschäften übertragen. Ein Anwalt wird dabei helfen, Ansprüche auf vollumfassenden Schadensersatz mit Erfolg gegen die gegnerische Versicherung durchzusetzen.
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Frank Brüne
GKS Rechtsanwälte
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