Unfall durch eine geöffnete Autotür – wer haftet?

24.03.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 1 Min. (714 mal gelesen)
Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür! Wer öffnet, haftet grundsätzlich.

Wer in ein Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt und dabei durch die geöffnete Fahrzeugtür einen Unfall auslöst, haftet nach dem ersten Anschein allein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (AG) hervor (Az.: 331 C 12987/13).


Lkw fährt gegen geöffnete Fahrzeugtür

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Ehefrau des Klägers am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht geparkt. Sie stieg an der Fahrertür ein, während neben dem Fahrzeug ein Lkw auf der rechten Spur stand. Als sie auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der Lkw an und erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Autotür. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro. Der Kläger forderte Ersatz des entstandenen Schadens. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen.


Alleinverschulden

Wer in ein Fahrzeug einsteigt oder dieses verlässt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, ist nach dem Beweis des ersten Anscheins eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung anzunehmen, so das AG. Der Beweis des ersten Anscheins kann aber u.U. widerlegt werden.


Nach einem Autounfall stellen sich Verkehrsteilnehmer die Frage: Was tun? Ratsam ist es auch im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, einen Anwalt zu beauftragen. Er wird für eine korrekte Abwicklung der Schäden sorgen. Zudem ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des haftenden Verkehrsteilnehmers im Falle des Obsiegens verpflichtet, die Kosten des Anwaltes des Anspruchstellers zu tragen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater

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