Unfallversicherung: Keine Leistungspflicht bei unfallunabhängiger Bewusstseinsstörung!

29.11.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (715 mal gelesen)
Das OLG Nürnberg hat am 19.05.2011 mit seinem Urteil erklärt, dass eine Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer vom Unfall unabhängigen Bewusstseinsstörung ertrinkt.

Das OLG Nürnberg hat am 19.05.2011 mit seinem Urteil erklärt, dass eine Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer vom Unfall unabhängigen Bewusstseinsstörung ertrinkt.

Der Versicherte erlitt am 21.05.2008 bei einem Tauchgang den Tod durch Ertrinken. Der zur Erbengemeinschaft gehörende Kläger forderte nun die für einen Unfalltod veranschlagte Versicherungssumme in Höhe von 154.000 €. Der Kläger war hierbei der Ansicht, es handele sich um einen Tauchunfall.

Die Beklagte, als Versicherung, lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, es hätte sich nicht um einen bedingungsgemäßen Unfall gehandelt. Nicht ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis hätte zum Tode geführt, sondern ein körperinnerer Vorgang, nämlich das Herzversagen. Dies habe unter Wasser zur Bewusstlosigkeit und dem damit einhergehenden Tod geführt. Nachdem das LG Regensburg die Klage abgewiesen hat, ging der Kläger nun vor dem OLG Nürnberg in Berufung.

Das OLG Nürnberg stellte zwar fest, dass der Versicherte am 21.05.2008 ertrunken ist. Ein Versicherungsschutz war zu diesem Zeitpunkt jedoch gemäß den Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) ausgeschlossen. Der Unfall sei duch eine Bewusstseinsstörung ausgelöst worden, die ihrerseits auf eine Funktionsbeeinträchtigung des Herzens zurückzuführen war. Die Kausalkette sei nicht durch ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis in Gang gesetzt worden, sondern durch eine innere nicht versicherte Ursache. Zwar könne man Zweifel bezüglich dieser inneren Ursache nicht komplett ausschließen. Man sei jedoch auf Grund des Obduktionsergebnisses überzeugt, dass eine auf die Fettleibigkeit des Verstorbenen zurückzuführende Herzstörung ursächlich für den Tod gewesen sei.

Vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2011.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.