Ungeahnte Möglichkeiten für geblitzte Autofahrer – wegen Formfehlers v

06.07.2015, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (505 mal gelesen)
Diese Fragen sollten Autofahrer stellen, die mit dem LEIVTEC XV3 vermeintlich zu schnell geblitzt wurden.

Der Teufel steckte wie immer im Detail – besser gesagt in der Länge eines unscheinbaren Kabels: Wie jetzt bekannt wurde, dürfen viele Autofahrer, die mit dem Gerät LEIVTEC XV3 als vermeintlich zu schnell fahrend gemessen wurden, berechtigt darauf hoffen, dass die Messung unverwertbar ist.

Der einfache Hintergrund: Ein bestimmtes Verbindungskabel, das beim Gerät einen Funkempfänger mit der Rechnereinheit verbindet, darf laut der Gerätezulassung nicht länger als 3 Meter sein. Wie jetzt nach und nach bekannt wird, ist diese schlichte aber wichtige Regelung in der Praxis häufig nicht beachtet worden.



Keine Freiheit für Messbeamte, wenn es um die Verwendung von Geräten und Kabeln geht
Nun mag man sich berechtigterweise fragen, ob die Länge eines Verbindungskabels eine ordentliche Messung tatsächlich beeinträchtigen könnte. Darauf kommt es aber laut der zuständigen Prüfstelle, der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig, gar nicht an. Diese bestimmt nämlich für Geschwindigkeitsmessgeräte stets die Vorgaben, an die sich die Verwender später zu halten haben. Hält sich der Messbeamte nicht an diese Vorgaben und damit an geltendes Recht, indem er ein Kabel seiner Wahl benutzt, so stimmt das Gerät nicht mehr mit seiner Bauartzulassung überein.

Gut für Autofahrer: In der Praxis bedeutet dies, dass die aus einer Messung gewonnenen Daten gegebenenfalls nicht verwertet werden dürfen – ein Freispruch ist dann die zwingende Folge!



Immer zu beachten: die Kabellänge!
Mit der neuen Entwicklung eröffnen sich ungeahnte Verteidigungsmöglichkeiten für zu Unrecht geblitzte Autofahrer. Sollte sich herausstellen, dass mit einem LEIVTEC XV3 gemessen wurde, so muss in der Verhandlung unbedingt die Frage nach der Länge des beschriebenen Verbindungskabels gestellt werden. Wurden die Vorgaben nicht eingehalten, so geht der Fehler natürlich zu Lasten des Gerätebetreibers.

Auf Grund unserer engen Zusammenarbeit mit Sachverständigen halten wir uns natürlich stets auf dem Laufenden über aktuelle Entwicklungen zu Messgeräten. Wer bei seinem Anwalt bemerkt, dass dieser beim LEIVTEC XV3 keine Nachfragen zur Kabellänge stellt, sollte diesen als Mandant also dringend auf die Bauartzulassung hinweisen.

 


Tim Geißler
 
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670