Untätigkeitsklage wegen Einbürgerung: Was tun, wenn auch das Verwaltungsgericht in Dresden langsam arbeitet?
05.07.2026, Autor: Herr Gerhard Rahn / Lesedauer ca. 2 Min. (120 mal gelesen)
Einbürgerung Dresden dauert zu lange: Was kann ein Kläger tun, wenn auch das Verwaltungsgericht in Dresden sehr langsam ist?
Untätigkeitsklage wegen Einbürgerung: Was tun, wenn auch das Verwaltungsgericht langsam arbeitet?
Viele Einbürgerungsbewerber in Dresden warten bereits seit Jahren auf eine Entscheidung der Einbürgerungsbehörde. Wer dann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Dresden erhebt, erwartet zu Recht, dass nun endlich Bewegung in das Verfahren kommt.
Leider geschieht auch das nicht immer schnell.
Eine zweite Untätigkeitsklage gegen das Verwaltungsgericht gibt es nicht. Das Gericht ist keine Behörde. Wer aber auch im gerichtlichen Verfahren über längere Zeit keine Förderung seines Verfahrens erkennt, muss das nicht widerspruchslos hinnehmen.
Verzögerungsrüge erheben
Das zentrale Mittel ist die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG. Damit wird gegenüber dem Gericht ausdrücklich gerügt, dass das Verfahren unangemessen lange dauert.
Die Verzögerungsrüge ist wichtig, weil sie dokumentiert: Der Kläger akzeptiert die gerichtliche Verzögerung nicht. Außerdem ist sie regelmäßig Voraussetzung für spätere Entschädigungsansprüche.
Entschädigungsklage vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen
Bleibt das Verfahren weiter liegen, kann später eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer in Betracht kommen. Im Verwaltungsprozess richtet sich dieser Anspruch nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 GVG.
Die Entschädigung beträgt normalerweise 1.200 € für jedes Jahr der gerichtlichen Verzögerung, also rechnerisch 100 € pro Monat. Das betrifft den immateriellen Nachteil, also die Belastung durch das überlange Verfahren.
Daneben können auch konkrete Vermögensschäden ersetzt verlangt werden, wenn sie durch die Verzögerung verursacht wurden und nachweisbar sind. In Einbürgerungsverfahren kommen zum Beispiel in Betracht:
Kosten für die Verlängerung eines ausländischen Reisepasses, der ohne die Verzögerung möglicherweise nicht mehr benötigt worden wäre.
Gebühren für die Verlängerung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer eAT-Karte.
Kosten für Fiktionsbescheinigungen, Passfotos, Dokumentenbeschaffung, Übersetzungen oder Beglaubigungen.
Zusätzliche Reisekosten zu Behörden oder Botschaften.
Visakosten, wenn Reisen wegen der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit nur mit zusätzlichem Visum möglich waren.
Im Einzelfall auch Verdienstausfall, wenn wegen weiterer Termine Arbeitszeit verloren ging.
Wichtig ist aber: Diese Schäden werden nicht automatisch pauschal gezahlt. Sie müssen konkret beziffert, belegt und der Verzögerung zugerechnet werden können.
Für Einbürgerungsbewerber ist die Bedeutung des Verfahrens besonders hoch. Es geht nicht nur um Verwaltungsformalitäten, sondern um Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, Reisefreiheit, berufliche Planung und rechtliche Zugehörigkeit.
Verfassungsbeschwerde prüfen
In besonderen Fällen kann auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Denn ein Gerichtsverfahren darf nicht praktisch wirkungslos werden, weil auch das Gericht über längere Zeit nicht entscheidet.
Das ist aber kein Standardmittel für jeden Fall. Eine Verfassungsbeschwerde muss sorgfältig vorbereitet und begründet werden. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Verzögerung erheblich ist und andere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen.
Fazit
Wenn die Einbürgerungsbehörde nicht entscheidet, ist die Untätigkeitsklage der richtige erste Schritt.
Wenn aber auch das Gerichtsverfahren nicht vorankommt, sollten Kläger weitere Schritte prüfen:
Verzögerungsrüge.
Entschädigungsklage.
In besonderen Fällen Verfassungsbeschwerde.
Jahrelanges Warten auf Einbürgerung ist kein Schicksal, das Antragsteller einfach hinnehmen müssen.
Untätigkeitsklage wegen Einbürgerung: Was tun, wenn auch das Verwaltungsgericht langsam arbeitet?
Viele Einbürgerungsbewerber in Dresden warten bereits seit Jahren auf eine Entscheidung der Einbürgerungsbehörde. Wer dann Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Dresden erhebt, erwartet zu Recht, dass nun endlich Bewegung in das Verfahren kommt.
Leider geschieht auch das nicht immer schnell.
Eine zweite Untätigkeitsklage gegen das Verwaltungsgericht gibt es nicht. Das Gericht ist keine Behörde. Wer aber auch im gerichtlichen Verfahren über längere Zeit keine Förderung seines Verfahrens erkennt, muss das nicht widerspruchslos hinnehmen.
Verzögerungsrüge erheben
Das zentrale Mittel ist die Verzögerungsrüge nach § 198 GVG. Damit wird gegenüber dem Gericht ausdrücklich gerügt, dass das Verfahren unangemessen lange dauert.
Die Verzögerungsrüge ist wichtig, weil sie dokumentiert: Der Kläger akzeptiert die gerichtliche Verzögerung nicht. Außerdem ist sie regelmäßig Voraussetzung für spätere Entschädigungsansprüche.
Entschädigungsklage vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen
Bleibt das Verfahren weiter liegen, kann später eine Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer in Betracht kommen. Im Verwaltungsprozess richtet sich dieser Anspruch nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 GVG.
Die Entschädigung beträgt normalerweise 1.200 € für jedes Jahr der gerichtlichen Verzögerung, also rechnerisch 100 € pro Monat. Das betrifft den immateriellen Nachteil, also die Belastung durch das überlange Verfahren.
Daneben können auch konkrete Vermögensschäden ersetzt verlangt werden, wenn sie durch die Verzögerung verursacht wurden und nachweisbar sind. In Einbürgerungsverfahren kommen zum Beispiel in Betracht:
Kosten für die Verlängerung eines ausländischen Reisepasses, der ohne die Verzögerung möglicherweise nicht mehr benötigt worden wäre.
Gebühren für die Verlängerung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels oder einer eAT-Karte.
Kosten für Fiktionsbescheinigungen, Passfotos, Dokumentenbeschaffung, Übersetzungen oder Beglaubigungen.
Zusätzliche Reisekosten zu Behörden oder Botschaften.
Visakosten, wenn Reisen wegen der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit nur mit zusätzlichem Visum möglich waren.
Im Einzelfall auch Verdienstausfall, wenn wegen weiterer Termine Arbeitszeit verloren ging.
Wichtig ist aber: Diese Schäden werden nicht automatisch pauschal gezahlt. Sie müssen konkret beziffert, belegt und der Verzögerung zugerechnet werden können.
Für Einbürgerungsbewerber ist die Bedeutung des Verfahrens besonders hoch. Es geht nicht nur um Verwaltungsformalitäten, sondern um Staatsangehörigkeit, Wahlrecht, Reisefreiheit, berufliche Planung und rechtliche Zugehörigkeit.
Verfassungsbeschwerde prüfen
In besonderen Fällen kann auch eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Denn ein Gerichtsverfahren darf nicht praktisch wirkungslos werden, weil auch das Gericht über längere Zeit nicht entscheidet.
Das ist aber kein Standardmittel für jeden Fall. Eine Verfassungsbeschwerde muss sorgfältig vorbereitet und begründet werden. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Verzögerung erheblich ist und andere Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen.
Fazit
Wenn die Einbürgerungsbehörde nicht entscheidet, ist die Untätigkeitsklage der richtige erste Schritt.
Wenn aber auch das Gerichtsverfahren nicht vorankommt, sollten Kläger weitere Schritte prüfen:
Verzögerungsrüge.
Entschädigungsklage.
In besonderen Fällen Verfassungsbeschwerde.
Jahrelanges Warten auf Einbürgerung ist kein Schicksal, das Antragsteller einfach hinnehmen müssen.