Unternehmerdarlehen: Bearbeitungsgebühren oft unzulässig

20.05.2016, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (262 mal gelesen)
Nicht nur Privatkunden, sondern auch Gewerbetreibende können zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückfordern. Mit Urteil vom 25. Februar 2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass auch bei Unternehmerdarlehen Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in den AGB unzulässig sind (Az.: 3 U 110/15).

Das OLG stellte fest, dass ein Kreditinstitut als Darlehensgeber auch einem Unternehmer gegenüber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung erbringe, die die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung rechtfertige. Leistungen wie die Bearbeitung des Darlehensvertrags, die Bonitätsprüfung, Kundengespräche und -beratung, etc. seien keine separat vergütungsfähigen Sonderleistungen. Vielmehr seien dies Leistungen, die ein Kreditinstitut schon in seinem eigenen Interesse erbringe und die Kosten dafür nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürften. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um ein Verbraucherdarlehen oder ein Unternehmerdarlehen handele.

Konkret hatte die Klage eines Gewerbetreibenden Erfolg, der sich gegen die erhobenen Kreditbearbeitungsgebühren gewehrt und die Rückerstattung verlangt hatte. Das OLG gab dem Unternehmer Recht. Denn die Erhebung der Bearbeitungsgebühren seien als Klausel in den AGB der Bank formuliert und nicht individuell zwischen den Parteien vereinbart worden. Daher sei die Klausel unwirksam, denn auch Unternehmer würden dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt. Derartige Bestimmungen in den AGB seien als kontrollfähige Preisnebenabreden zu sehen. Dies gelte auch für die Vergabe von Krediten an Gewerbetreibende.

„Mit diesem Urteil weitet das OLG Frankfurt die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren konsequent auch auf Unternehmerdarlehen aus. Das Urteil ebnet Gewerbetreibenden den Weg, zu Unrecht erhobene Kreditbearbeitungsgebühren wieder von der Bank zurückzuverlangen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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